Traditionelle Banken kommen nicht hinterher

Neue Regeln für Kryptowährungen

von - 30.10.2019
com! professional: Bleiben wir noch kurz beim Thema Gesetze. Ab 1. Januar 2020 gelten mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie neue Regelungen für Kryptowährungen. Welche regulatorischen Änderungen ergeben sich für Blockchain-Unternehmen in Deutschland?
Aschenbeck: Dies hängt jeweils von der konkreten Tätigkeit des Blockchain-Unternehmens ab. Für Kryptohandelsplattformen dürften sich aus dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie keine großartigen regulatorischen Änderungen ergeben. Bereits nach geltender Rechtslage können Kryptowährungen als sogenannte Finanz­instrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) ins­besondere Vermögensanlagen, Schuldtitel, Anteile an Investmentvermögen oder Rechnungseinheiten qualifizieren - so etwa Bitcoin als Rechnungseinheit.
Der Umtausch von Kryptowerten, die als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gelten, kann bereits heute ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft beziehungs­weise eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung sein. So kann etwa der Umtausch von Kryptowerten in gesetzliche Währung oder umgekehrt sowie in andere Kryptowerte erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel oder den Betrieb eines multilateralen Handelssystems darstellen.
com! professional: Wie sieht es mit den Wallet-Anbietern aus, also den Dienstleistern zur Aufbewahrung von Kryptowährungen?
Aschenbeck: Sofern diese das - in Zukunft - erlaubnispflichtige Kryptoverwahrgeschäft betreiben, bedürften sie hierfür ebenfalls einer Erlaubnis und hätten das Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten.
com! professional: Erlaubnispflichtiges Bankgeschäft beziehungsweise erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung - was bedeutet das eigentlich?
Aschenbeck: Bankgeschäfte, etwa die Vergabe von Krediten, und Finanzdienstleistungen, zum Beispiel Anlageberatung oder zukünftig das Kryptoverwahrgeschäft, erfordern eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Anbieter von Bankgeschäften beziehungsweise Finanzdienstleistungen sind zudem Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), müssen also ihre Kunden identifizieren und bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen.
com! professional: Sie beraten FinTechs bei der Lizenzierung durch die BaFin. Welche häufigen Hürden gibt es hier?
Aschenbeck: FinTechs stehen im Rahmen eines Erlaubnisantrags bei der BaFin insbesondere vor der finanziellen Hürde des notwendigen Anfangskapitals: Mindestens 50.000 Euro müssen hier auf den Tisch gelegt werden, je nachdem, welche Geschäfte das FinTech anstrebt, sogar deutlich mehr.
Neben dieser finanziellen Anforderung setzt eine BaFin-Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller, das FinTech, mindestens einen, in der Regel sogar zwei zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter benötigt. Während die Zuverlässigkeit, etwa Straffreiheit, meist keine Probleme bereitet, wird es bei der fachlichen Eignung schon schwieriger: Ein fachlich geeigneter Geschäftsleiter muss über ausreichende theore­tische und praktische Kenntnisse sowie über eine gewisse Leitungserfahrung verfügen.
Theoretische Kenntnisse sind in der Regel ausreichend vorhanden, kommen die Kandidaten doch nicht selten frisch von der Uni und haben sich viele Gedanken zu einem innova­tiven Geschäftsmodell gemacht. Haben sie zudem bereits praktische Erfahrung im FinTech-Bereich sammeln können, spielt ihnen dies ebenfalls in die Karten.
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