40 Jahre Volkszählungsurteil

Happy Birthday, Datenschutz!

von - 01.02.2024
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Der Widerstand gegen die Volkszählung von 1983 brachte den Datenschutz auf die Agenda. Der Wandel von Technik und Gesellschaft ist immer aufs Neue eine Herausforderung dafür.
Eine große Sammlung von Daten, möglicherweise die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, keine Kontrolle für die Betroffen, der „gläserne Bürger“. Dies waren vor 40 Jahren die Sorgen deutscher Bürger angesichts des Erhebungsprogramms unter dem „Volkszählungsgesetz 1983“. Am 15. Dezember jährt sich das legendäre Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts zum 40. Mal. Ein Rückblick und Ausblick.

Das Volkszählungsurteil

Im April 1983 war nach langer Zeit wieder eine Volkszählung in Deutschland geplant. Der Fragebogen umfasste 36 Fragen zur Wohnung, den Personen im Haushalt, dem Arbeitsplatz, dem Bildungsstand. Mit diesen statistischen Daten sollten gesellschaftspolitische, soziale, wirtschaftliche und ökologische Maßnahmen ergriffen werden, etwa durch den Bau neuer Straßen auf viel frequentierten Pendelstrecken. Hierbei war erstmals der Einsatz von Rechentechnik vorgesehen, was die Sorge schürte, dass die Datenbanken auch durch andere Stellen wie den Verfassungsschutz und Kriminalbehörden oder aber auch private Firmen genutzt werden könnten. Die Proteste ließen nicht lange auf sich warten und letztlich wurde das Vorhaben nach einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz gestoppt – zunächst per einstweiliger Anordnung, dann auch mit einer ausführlichen Begründung: Eine Volkszählung an sich sei in Ordnung – aber der Staat dürfe nicht beliebig Daten sammeln. Erst 1987 konnte die Volkszählung in abgeänderter Form durchgeführt werden.

Informationelle Selbstbestimmung

Mit dem Urteil wurde das sogenannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde manifestiert. Verständlicher gesagt: Jeder soll selbst darüber entscheiden können, welche personenbezogenen Daten man von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf. Dies galt schon damals und ist auch heute noch so. Im Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts fortschreitender technischer Möglichkeiten durch Formulierung eines Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der informationstechnischen Systeme sogar erneut weiterentwickelt.

Was davon geblieben ist

Seit 1983 ist in der Technologie und im Recht viel passiert. Datenschutz hat sich nicht nur durch die DSGVO weiterentwickelt und ist fast weltweit nicht mehr wegzudenken. Mittlerweile ist es nicht nur der Staat, der mit Sicherheitsgesetzen und großen Datensammlungen die Privatsphäre der Bürger tangiert. Personenbezogene Daten sind ein signifikanter wirtschaftlicher Faktor in vielen Branchen geworden. Doch während die Grundsätze des Volkszählungsurteils nichts an Aktualität verloren haben, verändert sich die gesellschaftliche Haltung zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Während etwa Meta für Facebook und Instagram seit Kurzem kostenpflichtige, dafür datensparsame und werbefreie Modelle anbietet, sind laut einer Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft von 2018 mehr als die Hälfte (56 Prozent) der Jugendlichen nicht bereit, für Datenschutz zu zahlen. Künftig könnte dies der Balance-Akt werden, den es zu meistern gilt: Wie viel Regulierung brauchen wir zum Schutz der Betroffenen (vor sich selbst) und wie viel Selbstbestimmung soll zugelassen werden?
Zur Person
Melanie Ludolph
ist Rechtsanwältin bei Fieldfisher, einer internationalen Wirtschaftskanzlei mit besonderer Expertise im Technologie-, IT- und Datenschutzrecht. Zuvor hat sie mehrere Jahre für ein spezialisiertes Beratungsunternehmen gearbeitet und dort Unternehmen und internationale Konzerne aus unterschiedlichen Branchen zu allen Themen des Datenschutzrechts und angrenzender Rechtsgebiete beraten. Für com! professional stellt Melanie Ludolph jeden Monat aktuelle Themen aus dem IT- und Datenschutzrecht vor. www.fieldfisher.com/de
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