Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Keine verwerfliche Gesinnung des Bieters

von - 20.11.2014
Ähnlich argumentierte auch das OLG Hamm in dem von ihm zu entscheidenden Fall. In diesem Fall stellte der Anbieter einen Gabelstapler zum Verkauf bei eBay ein und gab als Startpreis einen Euro an. Nach Beginn der Auktion gab der Kläger dieses Verfahrens ein Gebot ab, das sich auf einen Maximalbetrag von 345,00 Euro belief. Zwei Tage später beendete der Anbieter die eBay-Auktion vorzeitig, da er während der laufenden Auktion einen anderen Käufer für den Gabelstapler gefunden hatte, der den Gabelstapler für 5.355,00 abnahm. Auch dieser Kläger nahm den Anbieter auf Schadensersatz in Anspruch. Ihm sprachen beide Instanzen den Schadensersatz zu.
Ebay Auktionen: Wer eine Auktion grundlos abbricht, ist trotzdem an den Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gebunden und muss den Vertrag erfüllen.
Ebay Auktionen: Wer eine Auktion grundlos abbricht, ist trotzdem an den Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gebunden und muss den Vertrag erfüllen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag geschlossen worden. Dies sei nicht durch den Abbruch der Auktion verhindert worden. Nach den AGB von eBay komme bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen oder die vorliegenden Gebote zu streichen. Eine solche gesetzliche Berechtigung habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. 
Wie der BGH entschied auch das OLG Hamm, dass es sich bei dem ebBay-Kaufvertrag nicht um ein nichtiges Wuchergeschäft handele. Auch in diesem Fall fehle es an der verwerflichen Gesinnung. Auch die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig bei sehr vielen Auktionen geboten habe, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Kläger stehe demnach der Schadensersatzanspruch zu.

Unser Tipp

Der vorzeitige Abbruch einer Auktion bei eBay kann teuer werden. Wer eine Auktion grundlos abbricht, ist trotzdem an den Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gebunden. Kann der Anbieter den Vertrag nicht erfüllen, so hat er Schadensersatz in Höhe des Werts des Versteigerungsobjekts zu leisten.
Ein Abbruch der Auktion kann aber auch rechtmäßig sein. eBay nennt in seinen AGB einige Beispiel, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind aber nicht abschließend, wie der BGH bereits entschieden hat, sodass auch andere als die dort genannten Gründe ein Lossagen vom Vertrag rechtfertigen. Dass man jemanden gefunden hat der mehr zahlt, gehört aber leider nicht dazu.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
Partnergesellschaft
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