Rechtstipp

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

von - 20.11.2014
Was passiert wenn ein Anbieter auf eBay eine Auktion vorzeitig abbricht? Haben Bieter Schadensersatzansprüche? Zu diesem Thema ergingen erst kürzlich zwei Urteile.
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Was passiert wenn ein Anbieter auf eBay eine Auktion vorzeitig abbricht? Haben Bieter Schadensersatzansprüche? Zu diesem Thema ergingen erst kürzlich zwei Urteile.
von Rebekka Stumpfrock
Experten-Tipp: Rechtsanwältin Rebekka Stumpfrock rät, eine eBay-Auktion nicht grundlos abzubrechen, denn das kann teuer werden.
Experten-Tipp: Rechtsanwältin Rebekka Stumpfrock rät, eine eBay-Auktion nicht grundlos abzubrechen, denn das kann teuer werden.
Bei eBay kann man so gut wie alles ersteigern. Vom Christbaumschmuck bis zum Luxus-Pkw ist alles dabei. Wer Glück hat, macht ein Schnäppchen. Aber was passiert, wenn der Anbieter einer Ware die Auktion vorzeitig abbricht, zum Beispiel, weil ihm die Gebote nicht hoch genug sind oder er in der Zwischenzeit einen anderen Käufer gefunden hat? Bestehen Schadensersatzansprüche?
In jüngster Zeit ergingen gleich zwei Urteile zu diesem Thema. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 30.10.2014, Az. 28 U 199/13) haben sich mit der Thematik auseinandergesetzt und einen Schadensersatzanspruch bejaht.
In dem Fall, der vor dem BGH entschieden wurde, bot ein Anbieter einen Pkw bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von einem Euro fest. Der spätere Kläger bot kurze Zeit nach dem Beginn der Auktion einen Euro für den Pkw und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Anbieter die eBay-Auktion ab. Er hatte in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden, der den Pkw für 4.200,00 Euro gekauft hatte.
Der Kläger nahm daraufhin den Anbieter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags in Anspruch. Alle Instanzen haben ihm den Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen.
Der BGH führte aus, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Pkw nur für einen Euro verkauft worden sei. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.
Diese verwerfliche Gesinnung sei aber für die Bejahung der Sittenwidrigkeit notwendig. Denn es mache ja gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könne, wurden nicht festgestellt.
Dem Kläger könne auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, da der Anbieter das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht gerechtfertigten vorzeitigen Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirklicht habe.
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