Datenschutz
Welche Kundendaten dürfen Online-Händler weitergeben?
von
Online
Redaktion - 24.03.2016
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Online-Händler sind oft mit einer enormen Menge an Kundendaten konfrontiert. Wie müssen sie damit umgehen und welche Daten dürfen Webshop-Betreiber überhaupt an Dritte weitergegeben?
Datenschutz im Online-Handel: Anders als bei einem Ladengeschäft, bei dem Kunden gänzlich anonym Waren einkaufen können, bringt es die Natur des Online-Shoppings mit sich, dass Online-Händler mit einer Unmenge an Kundendaten konfrontiert sind. Viele stellen sich daher die Frage, an wen sie diese Kundendaten überhaupt weitergeben dürfen. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, erläutert die wichtigsten Grundsätze.
1. Datenweitergabe zur Vertragserfüllung
Ist die Weitergabe für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich, so ist dies ohne eine Einwilligung des Kunden zulässig. Dies kann etwa die Weitergabe der Kundendaten an ein Versandunternehmen oder das Zahlungsinstitut beinhalten. Jedoch gilt auch hier das Prinzip der Datensparsamkeit, d.h. der Umfang der Daten muss sich auf das mögliche Minimum beschränken (§ 34 Abs. 1a BDSG). Daher stellt z.B. die Weitergabe der Telefonnummer zur Angabe auf dem Paket regelmäßig einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar.
Übrigens: Der Datenschutz kennt kein "Konzernprivileg", daher ist eine Übermittlung an ein anderes Unternehmen, auch wenn es zum gleichen Konzern gehören mag, nicht ohne Weiteres zulässig.
2. Weitergabe zur Bonitätsprüfung
Die Weitergabe von Kundendaten an eine Wirtschaftsauskunftei zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist nur bei einem berechtigten Interesse ohne Einwilligung erlaubt. Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn der Händler in Vorleistung tritt (wie bei der Zahlungsart Rechnung). Dann ist der Kunde lediglich über die Bonitätsprüfung zu informieren, ansonsten muss er ihr aktiv zustimmen.
3. Datenweitergabe zu Werbezwecken
Grundsätzlich bedarf eine Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken einer Einwilligung. Allerdings sieht das BDSG hier eine Ausnahme für sogenannte Listendaten vor ("Listenprivileg"). Diese umfassen gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG:
- die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe
- seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
- seinen Namen, Titel, akademischen Grad
- seine Anschrift
- sein Geburtsjahr
Dies gilt jedoch nur, wenn der Betroffene nicht widersprochen hat und keine schutzwürdigen Interessen seinerseits entgegenstehen.