Anschlussinhaber haften nicht immer

Höhe der Abmahnkosten für illegale Filesharer

von - 13.05.2016
Anhand von vier Bochumer Fällen gab der BGH Maßstäbe für Abmahnkosten vor, die Film-, Computerspiel- oder Musikfirmen bei unerlaubten Uploads verlangen können. Deren Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers richten, hieß es (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).

Nicht unter 10 000 Euro für den Durchschnittsfilm

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. "Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht", urteilten die Karlsruher Richter.
Für einen "durchschnittlich erfolgreichen Film" solle der Gegenstandswert "nicht unter 10 000 Euro" liegen - für einen «Blockbuster» könne es auch mehr sein.
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