Strafen für Filesharing

Anschlussinhaber haften nicht immer

von - 13.05.2016
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Foto: Karl-Josef Hildenbrand
Filesharing von Filmen, PC-Spielen oder Musik kann teuer werden. Wie hoch Abmahngebühren sein dürfen und wer letztlich zahlen muss, darüber gibt es immer wieder Streit. In sechs Fällen hat jetzt der BGH ein Machtwort gesprochen.
Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Damit schränkt er die sogenannte Störerhaftung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen ein. Bei dem BGH-Urteil spielte die am Mittwoch von den Koalitionsparteien beschlossene Änderung des Telemediengesetzes zum Betrieb von offenen WLAN-Hotspots noch keine Rolle, da die vermutlich erst zum Herbst in Kraft treten.
Insgesamt urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing). Dabei ging es auch um die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren durch die Musik- oder Filmindustrie.

Der Familienanschluß

Eltern müssen ihre Kinder - darauf hat der BGH schon in früheren Urteilen hingewiesen - über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Haben sie dies getan, haften sie nicht unbedingt für die Missetaten ihrer Kleinen. Ein Familienvater, von dessen PC 809 Audiodateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann sich aber nicht darauf herausreden, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff zum Computer hatten. Musikfirmen hatten zu Recht angenommen, dass der Vater für das verbotene Filesharing hafte, weil weder die Mutter noch die Kinder ernsthaft in Betracht kamen, so der BGH in einem Kölner Fall (I ZR 48/15).

Die Verantwortung des Hausherrn

Wer Gäste hat oder in einer WG wohnt, muss hingegen diese nicht vorsichtshalber belehren, bevor sie den Internet-Anschluss des Hauses benutzen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Nutzer "nicht zumutbar", urteilte der BGH (AZ: I ZR 86/15). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund aus Australien den PC-Zugang erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht.
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