Aus für Sofortüberweisung, PayPal und Co?

Einblicke in sensible Finanzdaten

von - 16.07.2015
Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Frankfurt: Der neue § 312 a BGB solle dem Verbraucher eine zumutbare Möglichkeit geben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Zwar sei das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" ohne Zweifel "gängig", allerdings war das Landgericht der Auffassung, dass es sich bei der "Sofortüberweisung" nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel handle.
TAN-Liste
PIN & TAN: Verschiedene Banken-AGB untersagen die Weitergabe von PIN und TAN an Dienstleister für Sofortüberweisungen.
(Quelle: JohannesS / Shutterstock.com )
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Banken-AGB, die ihren Kunden die Nutzung von PIN und TAN für solche Sofortüberweisungsdienstleister untersagen, sei das Zahlungsmittel unzumutbar. Denn der Kunde sei erstens gezwungen, mit Dritten in vertragliche Beziehungen treten und zweitens diesen Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitzuteilen. Hierdurch erhielte der Dritte ein umfassenden Einblick in die Kundenkontoinformationen, bei denen es sich um besonders sensible Finanzdaten handele.
Daneben müsse der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitteilen, was ein erhebliches Risiko für die Datensicherheit berge und die Missbrauchsgefahr erheblich erhöhe. Es komme dabei nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.
Anders als der Online-Dienstleister eingewendet habe, stehe es auch nicht zur Debatte, dem Online-Dienstleister das Zahlungssystem "Sofortüberweisung" grundsätzlich zu verbieten. Dem Online-Dienstleister bleibe es unbenommen, dieses System weiter anzubieten und zu versuchen die Kunden von dessen Qualität zu überzeugen. Dem Online-Dienstleister sei lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nichtbeteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen. Der Online-Dienstleister habe daher gegen verbrauchschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und könne vom Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp

Die Entscheidung des Landgerichts bedeutet zwar nicht das Aus für das Tool der "Sofortüberweisung". Es hat aber für die Onlineshop-Betreiber zur Folge, dass diese ein weiteres unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellen müssen. Die Entscheidung ist insbesondere auch für eBay-Shop-Betreiber interessant, denn die Rechtsprechung des Landgericht Frankfurt könnte sich auf den Zahlungsdienst PayPal übertragen lassen. Dann müsste neben PayPal auch noch eine weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB
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