Verbraucherschutz

Aus für Sofortüberweisung, PayPal und Co?

von - 16.07.2015
Online-Shopping
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Ist das Zahlungsmittel der "Sofortüberweisung" ein zumutbares Zahlungsmittel? Das Langericht Frankfurt entschied, dass es keines im Sinne der neuen Verbraucherrechtsvorschriften ist.
Im Juni letzten Jahres sind in Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie mehrere Neuregelungen in das BGB aufgenommen worden, die für Online-Händler und Online-Dienstleister weitere Auflagen und Einschränkungen bedeuten. So ist in § 312 a Abs. 4 BGB niedergelegt, dass mindestens eines der vom Online-Händler zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel für den Verbraucher kostenfrei sein muss. Das Zahlungsmittel muss darüber hinaus gängig und zumutbar sein. Aber welche Zahlungsmittel sind dem Verbraucher zumutbar? Ist zum Beispiel die "Sofortüberweisung" ein geeignetes Zahlungsmittel? Dies hatte das LG Frankfurt zu entscheiden.
Das LG Frankfurt (Urteil vom 26.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) war der Ansicht, dass die "Sofortüberweisung" kein zumutbares Zahlungsmittel ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anbieter von Flugbeförderungsdienstleistungen hielt auf seiner Webseite zwei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vor: Einerseits die Zahlung per Kreditkarte gegen ein Entgelt von 12,90 Euro, anderseits die Bezahlung mittels "Sofortüberweisung", die entgeltfrei war.
Zum Tool "Sofortüberweisung" muss man folgendes wissen: Bei der "Sofortüberweisung" erfolgt die Zahlung ähnlich wie beim Onlinebanking, aber unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters der hierfür vom Verbraucher des Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN einfordert. Der zwischengeschaltete Dienstleister fragt sodann bei der kontoführenden Bank nach Validität der Daten, des aktuellen Kontostands, der Umsätze, sowie des Kreditrahmen des Dispokredits. Ferner werden das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Dieses Abfrage erfolgt automatisiert ohne dass der Nutzer hierüber informiert wird.
In verschiedenen Banken-AGB ist die Weitergabe von PIN und TAN auch an solche Dienstleister für Sofortüberweisungen untersagt. Mit der Verwendung des Tools könnte der Verbraucher also auch gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber seiner kontoführenden Bank verstoßen. Zwar wird die Wirksamkeit dieser AGB-Regelungen gerade vom Bundeskartellamt kritisch geprüft. Dies war aber für das LG Frankfurt nicht ausschlaggebend.
Aufgrund der Tatsache, dass die "Sofortüberweisung" das einzige kostenlose Zahlungsmittel auf der Webseite des Online-Dienstleisters war nahm der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen den Online-Dienstleister auf Unterlassung in Anspruch. Der Verband war der Ansicht, dass die "Sofortüberweisung" kein zumutbares entgeltfreies Zahlungsmittel im Sinne der neuen Verbraucherrechtsvorschriften sei.
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