Haftet der Geschäftsführer immer persönlich?

Hat der Geschäftsführer willentlich zur Verletzung beigetragen?

von - 04.02.2016
Daneben hatte der Markeninhaber auch den Geschäftsführer des beklagten Unternehmens persönlich in Anspruch genommen und hatte damit in erster Instanz noch obsiegt. Das OLG verneinte jedoch einen Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen hafte, wenn er von ihnen Kenntnis habe und sie nicht verhindere, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12) in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen anders als bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies setze indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich, zumal die Frage, inwieweit hier eine Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 MarkenG erforderlich war, rechtlich sehr kompliziert und noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch der Geschäftsführer hier willentlich zu der Rechtsverletzung beigetragen habe.
 
Unser Tipp:
Ob die Einstellung des OLG Düsseldorf auch höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Das OLG Köln hatte die Übertragung der Rechtsprechung auf Sachverhalte des Urheberrechts abgelehnt. Auch wenn sich das Urteil durchsetzen sollte, bleibt eine Haftung weiterhin möglich, zum Beispiel wenn sich die Rechtsverletzung in einem Bereich abspielt, der zum originären Tätigkeits- und Entscheidungsbereich des Geschäftsführers gehört. Gerade in kleinen Unternehmen entscheidet der Geschäftsführer über Vertriebsmodelle oder Werbung noch selbst und eine Inanspruchnahme bleibt möglich.
 
Rebekka Stumpfrock
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