Surfen im Internet als Kündigungsgrund?

Kündigung bei ausschweifender Nutzung

von - 04.03.2016
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. In zweiter Instanz entschied aber das Landesarbeitsgericht, dass die Kündigung wirksam sei. Die ausschweifende Nutzung rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Auswertung des Browser-Verlaufs sei rechtmäßig und es liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor.
Fristlose Kündigung
Tipp: Unternehmen sollten auf jeden Fall eine Regelung zur privaten Internetnutzung aufstellen, um Auswüchse zu vermeiden.
(Quelle: Shutterstock/thodonal88 )
Zwar handle es sich bei dem Browser-Verlauf aufgrund der zumindest eingeschränkt gestatteten Nutzung zu privaten Zwecken auch um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Dennoch habe der Arbeitgeber die Daten auswerten dürfen. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browser-Verlaufs zur Missbrauchskontrolle. Würde man die Auswertung nicht gestatten, hätte der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachzuweisen.
 
Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Ob das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg folgt, bleibt abzuwarten.
 
Unser Tipp
Sie sollten in Ihrem Unternehmen auf jeden Fall eine Regelung zur privaten Internetnutzung aufstellen. Wer keine Regelung trifft und eine Privatnutzung jahrelang hinnimmt, kommt von dieser Duldung schwer wieder los und kann darauf vor allem später keine Kündigung stützen. Die für den Arbeitgeber einfachste, aber bei den Arbeitnehmern leider unbeliebteste Lösung ist das vollständige Verbot der privaten Nutzung. Der Vorteil liegt für den Arbeitgeber aber darin, dass jede private Internetnutzung einerseits eine Vertragspflichtverletzung darstellt und er andererseits ohne Einschränkungen den Browser-Verlauf auswerten darf.
Ist die private Nutzung eingeschränkt gestattet, dürfen Sie als Arbeitgeber den Browser-Verlauf auch dann auswerten (aber auch nur dann), wenn es Verdachtsmomente zu einer übermäßigen privaten Internetnutzung gibt.
 
Rebekka Stumpfrock
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