Rechtstipp

Abmahnung wegen unhöflicher E-Mails

von - 28.08.2014
E-Mails sind aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Bei der schnellen Kommunikation kann einem aber leicht auch eine flapsige Bemerkung herausrutschen - ein möglicher Grund für eine Abmahnung.
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E-Mails sind aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Bei der schnellen Kommunikation kann einem aber leicht auch eine flapsige Bemerkung herausrutschen - ein möglicher Grund für eine Abmahnung.
von Rebekka Stumpfrock
Experten-Tipp: Rechtsanwältin Rebekka Stumpfrock rät, auch in E-Mails stets den Grundsatz "Der Kunde ist König" zu beachten.
Experten-Tipp: Rechtsanwältin Rebekka Stumpfrock rät, auch in E-Mails stets den Grundsatz "Der Kunde ist König" zu beachten.
Die Kommunikation mit E-Mails läuft schnell und unkompliziert. E-Mails sind deshalb aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Leider verleitet die schnelle Kommunikation auch dazu, nicht immer die notwendigen Förmlichkeiten einzuhalten oder gar flapsig zu werden. Passiert dies einem Arbeitnehmer aber gegenüber Kunden kann dies zu einer Abmahnung führen. Dies hat nun das LAG Schleswig-Holstein bestätigt.
Der Entscheidung (Urteil vom 20.05.2014, 2 SA 17/14) lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war Ausbildungsberater in einem Unternehmen, welches Dienstleistungen für Handwerksberufe erbringt. Ein Lehrgangsteilnehmer erkundigte sich höflich per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Prüfung. Daraufhin schrieb ihm der Kläger zurück, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort  anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein". Der Kunde beschwerte sich bei dem Kläger über die unfreundliche Antwort. Daraufhin antwortete der Kläger ihm erneut "vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten (…) Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus."
Aufgrund dieser beiden E-Mails mahnte die Arbeitgeberin den Kläger ab. Gegen die Abmahnung wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass so ein Ausrutscher keine Abmahnung rechtfertigen könne. Er nahm den Arbeitgeber gerichtlich in Anspruch, jedoch ohne Erfolg.
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