Internet-Recht

eBay-Käufer muss Bewertung löschen lassen

von - 29.10.2014
Ein Kunde muss seine schlechte Händler-Bewertung auf eBay zurücknehmen. Er hatte sich über mangelhafte Ware beschwert, ohne zuvor den Verkäufer zu kontaktieren.
Foto: Shutterstock.com/fotogestoeber
Ein Kunde muss seine schlechte Händler-Bewertung auf eBay zurücknehmen. Er hatte sich über mangelhafte Ware beschwert, ohne zuvor den Verkäufer zu kontaktieren.
Bewertung nicht zulässig: Eine schlechte Bewertung ohne Kontaktaufnahme zu dem Verkäufer ist aus Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht rechtens.
Bewertung nicht zulässig: Eine schlechte Bewertung ohne Kontaktaufnahme zu dem Verkäufer ist aus Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht rechtens.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil die Rechte der Händler gestärkt. Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim eBay zurücknehmen und der Löschung des Kommentars zustimmen, entschied das Gericht.
Der Käufer hatte Bootszubehör im eBay-Shop des Händlers aus Gelting im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", sagte der Anwalt des Händlers der Süddeutschen Zeitung zufolge.
Der Kunde hatte sich seinerseits auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt. Über einen Schadenersatz wurde nicht entschieden.

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