DSGVO-Urteile

Wettbewerbsrecht versus Datenschutzrecht

von - 13.02.2019
EU-Recht
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Können Konkurrenten Verstöße gegen die DSGVO abmahnen oder nicht? Bislang blieb die  befürchtete Abmahnwelle nach Inkrafttreten der Vorgaben zwar aus. Rechtssicherheit besteht aber noch lange nicht.
Praktiker sorgen sich vor allem wegen der Frage, ob DSGVO-Verstöße von Konkurrenten abgemahnt werden können. Obwohl die befürchtete Abmahnwelle nach Inkrafttreten des Datenschutzwerks ausgeblieben ist, ist dies immer noch ungeklärt. Zen­traler Streitpunkt ist, ob die Vorschriften der DSGVO nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und deshalb Mitbewerber berechtigt sind, Verstöße nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 UWG abzumahnen.

Urteil des LG Wiesbaden

Das Landgericht Wiesbaden hat in einem Urteil vom 5. November 2018 (AZ: 5 O 214/18) so ein Abmahnrecht von Mitbewerbern verneint. Begründung: In Kapitel 8 der DSGVO habe der Gesetzgeber abschließend geregelt, wie die Bestimmungen der DSGVO durchzusetzen seien. Die gerichtliche Geltendmachung von Verstößen gegen die DSGVO stehe generell der „betroffenen Person“ zu, also der Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Diese Person könne sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden, die dann ihrerseits tätig werde, oder selbst Schadensersatz einklagen. Die Vorschriften der DSGVO seien keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG. Dies wird mit den unterschiedlichen Schutzzweckbestimmungen begründet. Demnach schütze die DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und bezwecke den Individualschutz der Betroffenen für ihre personenbezogenen Daten. Das UWG dagegen diene dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Auswirkungen auf die Praxis

Das neue Urteil sorgt nur bedingt für Rechtssicherheit. Denn es ist bereits das vierte Urteil über die Frage, ob die Datenschutzvorschriften auch Marktverhaltensregelungen darstellen. Während sich das LG Bochum ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit von Wettbewerbsrecht neben der DSGVO entschied, sprachen sich das LG Würzburg und das OLG Hamburg dafür aus. Nach Urteilen steht es sozusagen zwei zu zwei. Letztlich wird sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen müssen.
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