Tagesschau-App auf dem Prüfstand des BGH

Klage abgewiesen, nun tagt das Berufungsgericht

von - 21.05.2015
Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Köln) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.Dezember 2013 - Az. 6 U 188/12). Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nichtpresseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Stefan Michel, Rechtsanwalt
(Quelle: Stefan Michel)
Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 (ARD) keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Bei der ARD handele es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig sei und deshalb nicht verklagt werden könne. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzepts durch die niedersächsische Staatskanzlei stehe nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot im Online-Portal "tagesschau.de" nicht presseähnlich gewesen sei.
Mit der Freigabe sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nichtpresseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragraphen 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot habe zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot könne daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen.
Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung komme es - so der BGH - nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend sei vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen sei. Das sei dann der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund stehe. (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 075/2015 vom 30.04.2015).

Unser Tipp

Es bleibt dabei: Als "Freund" der Tagesschau-App sollten Sie diese noch nutzen, solange es geht. Über die weitere Entwicklung dieses Rechtstreits werden wir Sie unterrichten.
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Büro Stuttgart
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