Störerhaftung: Hemmnis für Hotspots

Lancom bewertet das Gesetz positiv

von - 29.06.2016
Gänzlich anderer Meinung ist man unterdessen bei Lancom Systems: „Wir bewerten das Gesetz positiv und freuen uns, dass für den Ausbau von WLAN-Hotspots endlich die nötige Rechtssicherheit herrscht“, sagt Geschäftsführer Stefan Herrlich gegenüber com!. Und er weist die Vorwürfe der Kritiker zurück, vor allem das Argument, die neue Haftungsbefreiung sei nicht auf Ansprüche auf Unterlassung ausgeweitet worden. „Dieser Anspruch auf Unterlassung ist europarechtlich vorgegeben und EU-weit vorhanden“, betont er. Dennoch gebe es in keinem anderen Land der EU ein Abmahnproblem, wie es in Deutschland üblich sei. Und er verweist auf eine noch offene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich ebenfalls mit dem bisherigen Modell der deutschen Störerhaftung beschäftigt.

Das Urteil dazu steht noch aus, EU-Generalanwalt Maciej Szpunar hatte in diesem März allerdings die Ansicht geäußert, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich sei. Im Vorfeld hatte das Landgericht München in Luxemburg um Klärung gebeten, ob der Betreiber eines Geschäfts für den illegalen Download eines Liedes über sein WLAN verantwortlich gemacht werden könne, an dem der deutsche Ableger von Sony Music die Rechte hält. Die Münchner Richter wollten vor allem wissen, ob eine EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch für Personen gilt, die ein WLAN kostenlos und nicht im Haupt­erwerb anbieten. Die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 regelt in erster Linie die Haftung von professionellen Datennetzbetreibern.
Stefan Herrlich, Geschäftsführender Gesellschafter bei Lancom Systems
Stefan Herrlich, Geschäftsführender Gesellschafter bei Lancom Systems
(Quelle: Lancom Systems)
In seinem Gutachten legte Szpunar die Richtlinie zugunsten des Betreibers aus – aber er räumte auch die Möglichkeit ein, dass ein Gericht Geldbußen verhängen kann, wenn ein Hotel- oder Barbesitzer nichts gegen nachgewiesene illegale Downloads über sein Netzwerk unternimmt. Wann der EuGH letztendlich sein Urteil fällt, ist allerdings noch vollkommen offen.
Für Lancom-Geschäftsführer Herrlich ist aber schon das Gutachten ein deutlicher Erfolg: „Natürlich ist der Schlussantrag des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend und noch kein rechtsverbindliches Urteil gesprochen“, betont er. Dennoch sei die Empfehlung von Maciej Szpunar ein deutliches Signal. „Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass der Europäische Gerichtshof in vielen Fällen der Empfehlung des Generalanwalts folgt“, sagt er. Nicht ganz so positiv sieht man die Empfehlung unterdessen beim Wettbewerber TP-Link: „Wir hoffen, dass der EuGH eine klare und umsetzbare Entscheidung fällt, die frei von schwammigen Aussagen und Lücken ist“, hofft Jan Koch.
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