Generalüberholte Geräte

Verbrauchertäuschung bei refurbished-Marktplätzen

von - 18.07.2022
Kreislaufwritschaft Illustration
Foto: Shutterstock / Tasha Vector
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat kürzlich drei Onlinemarktplätze wegen Verbrauchertäuschung und rechtswidrigem Einsatz von Cookies abgemahnt. Zwei Firmen änderten daraufhin ihre Prozesse, für ein drittes hat der Vorfall vielleicht bald rechtliche Konsequenzen.
Nachhaltigkeit in die Wirtschaft zu bringen, ist schon lange das Ziel vieler Unternehmen. Einfach ist es jedoch nicht. Sogar einige Firmen, die sich der Kreislaufwirtschaft verschrieben haben, stolpern über ihre eigenen Ansprüche. Ein aktueller Fall, der den Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) derzeit beschäftigt, zeigt deutlich, welche Konsequenzen es haben kann, wenn Unternehmen ihre grünen Versprechen nicht einhalten können.
Wie Onlinemarktplatz.de berichtet, habe der vzbv kürzlich drei Betreiber von refurbished-Onlinemarktplätzen abgemahnt. Sie hatten irreführende Werbung geschaltet, Greenwashing betrieben und unerlaubt Werbe-Cookies eingesetzt. Die Firmen warben mit fiktiven Preisvorteilen und übertriebenen Aussagen zu Umweltverträglichkeit.
Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv erklärt, dass der Kauf von refurbished-Produkten eigentlich positiv zu bewerten ist. "Oft werben die Anbieter aber damit, dass bereits durch den Kauf eines erneuerten Handys oder Laptops CO2 eingespart und Elektroschrott vermieden wird. Das stimmt so nicht", warnt sie. Auch unrealistisch hohe Preisvorteile zu suggerieren, sei für die Kunden ärgerlich.

Greenwashing?

Bei der Aufarbeitung von Elektrogeräten, auch als Generalüberholung bekannt, entstehen CO2-Emissionen und Elektroschrott. Dies kommt zum Beispiel beim Austausch von Akkus und anderen Teilen vor.
Die betreffenden Unternehmen machten ihre eigenen Prozesse für die Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen aber nicht für die Kunden transparent. Nach Auffassung des vzbv sind das irreführende Geschäftspraktiken. Auch bei der Preisgestaltung der Shops gab es Kritik der Verbraucherschützer.

Streichpreise suggerierten hohe Preisersparnis

Die abgemahnten Onlinemarktplätze warben mit hohen Preisvorteilen bei den von ihnen angebotenen Geräten. Neben dem Angebotspreis fand sich auf den Websites ein höherer Streichpreis. Auf welchen Wert sich dieser bezog, blieb jedoch ungeklärt.
In einem konkreten Fall wurde ein generalüberholtes Smartphone für den Preis von 275 Euro angeboten, wobei der Kunde angeblich 69 Prozent gegenüber dem Streichpreis von 909 Euro sparen sollte. Dies war jedoch der Einführungspreis des Geräts beim Verkaufsstart. Zu dem Zeitpunkt wurde es im Neuzustand jedoch bereits ab 424,50 Euro angeboten. Gebraucht kostete es 242 Euro.

Unerlaubter Einsatz von Cookies

Ein weiterer, besonders dreister Versuch, die eigenen Gewinne über Werbung zu steigern, zeigte sich auch im Gebrauch von Cookies. Die Onlinemarktplätze speicherten Werbe-Cookies auf den Geräten der Kunden, ohne sie vorher um Erlaubnis zu bitten. Eine Firma tat dies sogar nachdem Kunden ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert hatten.
Die Täuschung von Verbrauchern und die illegale Handhabung ihrer Daten hat nun Konsequenzen. Zwei der abgemahnten Unternehmen erklärten, künftig auf die beschriebenen Geschäftspraktiken zu verzichten und überarbeiteten auch ihre Websites. Eine weitere Firma mit Sitz in den Niederlanden wird sich möglicherweise bald vor Gericht verantworten müssen.
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