Verordnung

Schweiz erlaubt Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Prozessen

von - 15.02.2024
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In der Schweiz tritt am 1. Januar 2025 eine revidierte Zivilprozessordnung in Kraft. Sie ermöglicht Gerichten, künftig in Zivilprozessen Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen einzusetzen. Wichtig sind hier auch Datenschutz und Datensicherheit.
Die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht den Gerichten, zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen wie insbesondere Verhandlungen, Anhörungen oder Einvernahmen mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchzuführen. Eine Telefonkonferenz soll bei Vorliegen besonderer Umstände wie z. B. besonderer Dringlichkeit möglich sein. Auch sollen einzelne am Verfahren beteiligte Personen elektronisch zugeschaltet werden können. In jedem Fall müssen die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Die entsprechenden Vorgaben konkretisiert der Schweizer Bundesrat in einer "Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren" (VEMZ).

Anforderungen an Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Damit Video- und Telefonkonferenzen ordnungsgemäß und störungsfrei verlaufen können, müssen alle Beteiligten über die erforderliche Infrastruktur verfügen. Sie müssen neben geeigneter Hard- und Software auch einen geeigneten Internetanschluss haben und sich an einem Ort aufhalten, an dem sie während der Prozesshandlung ungestört bleiben. Die Gerichte müssen vorab alle betroffenen Personen entsprechend informieren. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit müssen beim Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme außerdem bestimmte Vorgaben erfüllt sein. Insbesondere muss die Übertragung verschlüsselt sein. Sie darf zudem nur über Server erfolgen, die sich in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau befinden. Zudem stellt das Gericht sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen und sorgt für einen geordneten Ablauf. Eine Aufzeichnung darf nur durch das Gericht oder einen vom Gericht beauftragten Dritten vorgenommen werden. Auch der Zugang der Öffentlichkeit muss gewährleistet sein.
Die Verordnung soll die technischen Voraussetzungen und die Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit nur in den Grundzügen regeln. Den Gerichten soll genügend Spielraum bleiben, damit sie ihre Lösungen laufend aktualisieren und anpassen können.
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