EuGH-Urteil zur Datenspeicherung

Speicherung von IP-Adressen könnte rechtmäßig sein

von - 19.10.2016
EU-Recht
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Die Speicherung von Nutzerdaten auf Internetportalen kann rechtens sein. Das entschied nun der Europäische Gerichtshofs. Allerdings muss dabei ein "berechtigtes Interesse" vorliegen.
Eine Frage des Datenschutzes: Die Speicherung von Nutzerdaten auf Internetportalen kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtens sein. Das EU-Recht erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten wie der IP-Adresse, etwa wenn dies im "berechtigten Interesse" jener liegt, die die Daten verarbeiten, erklärten die Luxemburger Richter am Mittwoch. Das sei aber abzuwägen gegen das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Internetnutzer.

Grund für die Klage

Anlass des EuGH-Urteils ist eine Klage des schleswig-holsteinischen Piraten-Abgeordneten Patrick Breyer. Der Datenschutz-Aktivist wehrt sich gegen die Speicherung von dynamischen IP-Adressen beim Besuch von Bundes-Websites, etwa der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dynamische IP-Adressen werden anders als eine feste IP-Adresse eines Rechners bei jeder Internetnutzung neu zugeteilt. Der Bund könnte aber bei einem Verdacht auf Straftaten ermitteln lassen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat.

Speicherung soll Cyber-Attacken abzuwehren

Die Speicherung soll helfen, Cyber-Attacken abzuwehren und strafrechtlich zu verfolgen. Der zuständige Bundesgerichtshof (BGH) bat die Luxemburger Kollegen um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Ob die deutsche Regelung rechtmäßig ist, muss der BGH entscheiden.
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