Quellcode-Hinterlegung schützt Geschäftsprozesse

Vereinbarung zwischen Besteller und Entwickler

von - 22.12.2015
Quellcode-Hinterlegung: Die typische Konstellation bei einem Escrow-Vertrag.
Quellcode-Hinterlegung: Die typische Konstellation bei einem Escrow-Vertrag.
(Quelle: Oliver Huq )
In der Praxis werden deswegen – unabhängig von der Insolvenzproblematik – immer mehr Escrow-Verträge geschlossen. Dabei handelt es sich regelmäßig um Dreiparteien-Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien aus dem Softwarevertrag und einem Treuhänder. Denkbar sind auch zweiseitige Verträge des Software-Entwicklers mit einem Treuhänder, um für künftige Hinterlegungen gerüstet zu sein.
Umgekehrt kann der Besteller mit dem Entwickler eine zweiseitige Vereinbarung treffen, bei der der Quellcode versiegelt beim Besteller aufbewahrt wird und nur bei Eintritt eines zuvor vereinbarten Ereignisses eingesehen werden darf. Letzteres hat den Nachteil, dass weder der hinterlegte Code verifiziert werden kann noch der Entwickler eine Zugriffskontrolle hat.
Im Escrow-Vertrag sollte zudem nicht nur der reine Quellcode Gegenstand der Hinterlegung sein. Wichtig ist auch die Sicherung aller notwendigen Anleitungen und Dokumentationen. Gegebenenfalls sollten zudem benötigte Hilfsprogramme, eine Vollversion des eingesetzten Compilers und – nach vorheriger Einwilligung – die persönlichen Daten der Programmierers hinterlegt werden.

Vertragsgestaltung im Überblick

● Bereits im Softwareüberlassungsvertrag wird die Hinterlegungsverpflichtung festgezurrt. Dort sollten sich entsprechende Regelungen zum Zeitpunkt und zu den wesentlichen Umständen der Hinterlegung finden.

● Sodann wird zwischen Be- und Ersteller der Software ein Vertrag mit dem Treuhänder geschlossen (Escrow-Vertrag). Dieser regelt genau, was wie und zu welchen Bedingungen hinterlegt wird.

● Sehr wichtig ist es, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Herausgabe erfolgen darf oder muss.  Das erfordert in der Regel die Festlegung eines förmlichen Verfahrens. In der Praxis wird hierzu oft auf die Vorlage öffentlicher Urkunden (zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vollstreckbare Herausgabetitel) zurückgegriffen. Auch kann die vorherige schriftliche Zustimmung des Entwicklers vereinbart werden.

● Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte bei einer Herausgabe (zum Beispiel reine Nutzungsrechte, Recht zur Weiterentwicklung, keine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe/Zugänglichmachung an Dritte etc.) und einer Konventionalstrafe für den Fall einer Vertragsverletzung (zum Schutz der Interessen des Software-Entwicklers).

● Übliche Herausgabegründe:

     ○ Eröffnung des Insolvenzverfahrens

     ○ nachgewiesene Nicht- oder Schlechterfüllung

     ○ gerichtliche Entscheidung über die Herausgabepflicht

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