Urteil zu Unterlassungserklärungen

Kundenbewertungen im Web

von - 22.09.2017
Kundenbewertung im Netz
Foto: Rawpixel.com / shutterstock.com
Kundenaussagen verstoßen unter Umständen gegen das Wett­bewerbsrecht. Haben veröffentlichte Bewertungen etwa einen werbenden Charakter kann das Unternehmen im Falle irreführender Inhalte haftbar gemacht werden.
Der Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen wird heutzutage durch Kundenbewertungen immens beeinflusst. Negative Kundenbewertungen können verheerend sein, positive wiederum ein Segen. Beim Veröffentlichen von Kundenbewertungen sollte Unternehmen jedoch bewusst sein, dass der Inhalt der Kunden­bewertungen gegen wett­bewerbsrechtliche Grundsätze verstoßen kann. Kundenbewertungen auf der Unternehmens-Website können nämlich werbenden Charakter haben und dadurch eine Haftung des Unternehmens im Falle irreführender Inhalte auslösen, so der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Urteil vom 24. Mai 2017, AZ: 6 U 161/16).

Die Ausgangslage

Das betroffene Unternehmen vertrieb auf der Website sogenannte Zauberwaschkugeln zur Benutzung in Waschmaschinen und Geschirrspülern. Sie wurden hierbei konkret mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Ein Wettbewerbsverband forderte das Unternehmen auf, die Werbung als irre­führend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde liege.
Das beklagte Unternehmen gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, eine bestimmte Aussage „im geschäftlichen Verkehr“ zu unterlassen. Der Werbebeitrag wurde von der Website entfernt.

Die Problematik

Der Fall wäre an sich mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und der Entfernung der Aussage erledigt gewesen, wären nicht die Kundenbewertungen zu dem Produkt weiter auf der Website verblieben. Die dort veröffentlichten Aussagen wie „Ich benutze weniger Waschmittel“ oder „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“ waren nach Auffassung der Kölner Richter als Werbung zu qualifizieren, die vom Umfang der Unterlassungs­erklärung gedeckt sei – es liege somit ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor mit der Folge, dass eine Vertragsstrafe fällig sei. Die Unterlassungserklärung sei so zu verstehen, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die auf die streitgegenständliche beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen.

Die Folgen

Das Urteil zeigt, dass bei Unterlassungserklärungen besonders sorgfältig formuliert werden muss. Es sollte klar bezeichnet werden, ob bereits veröffentlichte oder zukünftige Kundenmeinungen und -bewertungen mit umfasst sind oder nicht.
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