Neue Pflichten für Online-Shops bei Verpackungen

Auch Shops betroffen

von - 16.01.2019
Aufgrund der Anfragen bei der ZSVR vermutet Bettina Sunderdiek, dass sich auch zahlreiche Online-Händler unter den Trittbrettfahrern befinden: „Es ist davon auszugehen, dass sich im Bereich der Online-Händler eine hohe Anzahl von Unternehmen befindet, die der Meinung sind, dass sie erst mit dem 1. Januar systembeteiligungspflichtig sind, obwohl die Voraussetzungen für sie schon auf Basis der bisherigen Verpackungsverordnung gelten.“
Sunderdiek betont, dass Online- und Versandhändler sowohl zur Registrierung als auch zur Teilnahme an einem dualen System verpflichtet sind - wenn sie „gewerbsmäßig, erstmals mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, die für den privaten Endverbrauch bestimmt sind und dort auch als Abfall anfallen“.
Diese Pflicht umfasst Versand- und Umverpackungen inklusive Füll- und Packmaterialien, die Shop-Betreiber beim Versand verwenden. Demnach müssen auch Etiketten und Klebebänder bei der ZSVR registriert und bei einem dualen System angemeldet werden. Entscheidend ist nicht die Materialart, sondern dass es sich um Bestandteile einer Ver­packung handelt.
Die Möglichkeit, vorlizenzierte Verpackungen zu verwenden, besteht für Shop-Betreiber nicht: „Die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz können nicht an den Verpackungshersteller vorverlagert werden, sondern müssen vom Händler selbst erfüllt werden“, betont die Rechtsanwältin Alena Fuchs von der Mainzer Kanzlei ­Resmedia.

Daten müssen regelmäßig gemeldet werden

Außerdem sieht das neue Verpackungsgesetz eine Pflicht für Unternehmen vor, regelmäßig Daten wie beispielsweise Material und Gesamtgewicht der verwendeten Verpackungen sowohl an die dualen Systeme als auch an die ZSVR zu melden. 
Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Händler, die ihre Ware ins europäische Ausland exportieren, müssen allerdings damit rechnen, dass im Zielland ähnliche Vorschriften bestehen, denn das Verpackungsgesetz setzt EU-Vorgaben um.
Mit dem zum Jahreswechsel in Kraft getretenen „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ sollen auch besonders recycling­fähige Verpackungen gefördert werden. Konkrete Vorgaben macht die ZSVR hier allerdings nicht, sondern überlässt es den dualen Systemen, entsprechende Anreize zu schaffen. Grund ist der „potenzielle Eingriff in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme“, so die ZSVR-Sprecherin Bettina Sunderdiek.
Betroffene Unternehmen, die es bisher versäumt haben, sich zu registrieren, sollte dies unbedingt so schnell wie möglich nachholen. Seit dem 1. Januar 2019 ist eine Anmeldung bei einem dualen System nur noch mit der Registrierungsnummer von der ZSVR möglich - und ­ohne Anmeldung dürfen keine Verpackungen mehr in den Verkehr gebracht werden.
Für Online-Händler heißt das konkret: Sie könnten dann keine Ware mehr verschicken. Bei welchem dualen System sie sich anmelden, bleibt ihnen überlassen. Das wohl bekannteste ist der Grüne Punkt, betrieben vom Dualen System Deutschland. Daneben sind acht weitere Systembetreiber autorisiert, Verpackungsabfall zu sammeln und zu verwerten. 
Offenbar hat sich die Brisanz, die in den neuen Regeln steckt, in der Branche nur zögerlich herumgesprochen: Nach einer Umfrage des Händlerbundes im Sommer 2018 hatte erst die Hälfte der befragten Shop-Betreiber vom neuen Verpackungsgesetz gehört. Andere sahen dessen Inkrafttreten mit Gelassenheit entgegen. So meinte zum Beispiel Michael Szelwis, Geschäftsführer des Kaviar-Versenders Craft & Caviar, man werde sich „rechtzeitig“ damit beschäftigen.
Pflichten für Online-Händler
Bevor sie Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen sich Online-Händler selbst bei der Stiftung Zentrale Stelle Ver­packungsregister (ZSVR) ­registrieren.
  • Sie müssen ihre Verpackungen vor dem Inverkehrbringen bei einem dualen System ihrer Wahl anmelden. Dazu benötigen sie die Registrierungsnummer der ZSVR.
  • Online-Händler müssen alle ­Datenmeldungen an die dualen Systeme jeweils gleichlautend auch an das Verpackungsregister Lucid melden - unter ­anderem Material und Gesamtgewicht der verwendeten Verpackungen.
  • Zusätzlich müssen sie - ab einer bestimmten Menge - jährlich ­eine sogenannte Vollständigkeitserklärung über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgeben.
  • Online-Händler, die Getränke verkaufen, müssen im Webshop deutlich darauf hinweisen, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegbehälter handelt.
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