E-Commerce

Neue Pflichten für Online-Shops bei Verpackungen

von - 16.01.2019
Duales System Recycling
Foto: Aleks Orel / shutterstock.com
Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz. Auch Online-Händler müssen deshalb einiges beachten. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Händler, die bereits vom neuen Verpackungsgesetz gehört haben
Quelle: Händlerbund
Der 1. Januar war der Stichtag - das neue Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, löst die aktuell gültige Verpackungsverordnung ab. Neben einer höheren Recyclingquote soll mit dem neuen Gesetz vor allem eines erreicht werden: Künftig sollen sich mehr Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an die geltenden Regeln halten, wenn es um die Entsorgung und Verwertung geht.

Pflicht zur Online-Registrierung

Deshalb müssen sich in Zukunft alle Hersteller und „Inverkehrbringer“ von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) regis­trieren. Die Zentralstelle wurde 2017 ins Leben ­gerufen und verwaltet die öffentlich zugängliche Registrierungsdatenbank namens Lucid.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Online-Händler. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt über ein Online-Formular. Unternehmen müssen sie jedoch selbst vornehmen und dürfen keine Dritten mit dieser Arbeit beauftragen.
Die Verpackungsverordnung schreibt außerdem vor, dass sich Hersteller, Händler oder Vertreiber von Verpackungen an einem dualen System beteiligen müssen. Duale Systeme ergänzen die öffentlich-rechtliche Abfallversorgung und kümmern sich darum, dass der Verpackungsmüll, der beim Endverbraucher anfällt, entsorgt wird - zum Beispiel in der gelben Tonne oder im Altpapiercontainer. ­Darüber hinaus sollen sie dafür sorgen, dass möglichst viel Abfall recycelt wird. Finanziert wird die Entsorgung über die Lizenzgebühren, die die Unternehmen für ihre Verpackungen an die Betreiber der dualen Systeme bezahlen.
In der Vergangenheit haben sich zahlreiche Unternehmen vor ihrer Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System ­gedrückt. „Das Unterbeteiligungsphänomen ist aktuell leider sehr hoch“, räumt Bettina Sunderdiek, die Sprecherin der ZSVR, ein. Nach einer Untersuchung der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung aus dem Jahr 2015 wurden circa 34 Prozent der sogenannten Leichtverpackungen - das sind die Verpackungen für den gelben Sack - an den dua­len Systemen vorbeigemogelt. Bei Papier, Pappe und Karton waren es fast 40 Prozent. „In Summe sind es mindestens 200 Millionen Euro, die von rechtskonform arbeitenden Unternehmen für diese ‚Trittbrettfahrer‘ mitgezahlt werden mussten“, konstatiert Sunderdiek. Damit soll jetzt Schluss sein.
In einer Informationsschrift der ZSVR heißt es dazu: „Das Verpackungsregister mit dem Namen ‚Lucid‘ zeigt, welche Hersteller beziehungsweise ‚Erstinverkehrbringer‘ sich mit welchen Marken regis­triert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. Es entsteht also Transparenz in diesem Markt.“
Durch die Pflicht, die ­genaue Bezeichnung der Verpackung, das genutzte Material sowie die verwendete Gesamtmenge regelmäßig an die öffentlich zugängliche Datenbank zu melden, können alle Marktteilnehmer  überprüfen, ob die Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Wer dies nicht tut und erwischt wird, muss mit ­hohen Bußgeldern rechnen.
Pflichtangaben
Folgende Angaben müssen bei der Registrierung gemacht werden:
  • Name und Anschrift des Herstellers der Verpackung
  • Sofern vorhanden, europäische oder nationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UstID), ansonsten Steuernummer
  • Markenname, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse)
  • Angabe einer verantwortlichen Person (gegebenenfalls ergänzend Angabe eines Bearbeiters im eigenen Unternehmen)
  • Eigene nationale Kenn-Nummer (zum Beispiel Handels­registernummer oder Daten der Gewerbeanzeige)
  • Erklärung über die Systembeteiligung beziehungsweise eine Teilnahme an einer sogenannten Branchen­lösung
  • Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde und dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
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