Umsetzung von EU-Richtlinie

Neue Regeln für digitale Medien und Software

von - 12.02.2021
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Foto: Bild: Shutterstock / metamorworks
Unternehmen sollten frühzeitig beginnen, ihre Verträge für digitale Produkte zu überarbeiten. Bis Inkrafttreten der neuen EU-Regeln Anfang 2022 können sich allerdings noch kleinere Änderungen ergeben.
Schon lange hat der digitale Wandel die Gerichte herausgefordert. Die Vorschriften des BGB reichen teils bis ins 19. Jahrhundert zurück und waren daher auch nie dafür konzipiert, den Verkauf eines E-Books oder das Streamen eines Videos zu regeln. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/770 soll sich dies nun grundlegend ändern. Das Bundesjustizministerium hat zum Jahreswechsel einen Referentenentwurf vorgelegt, der erstmals eigene Vertragstypen für das Anbieten digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen schafft und dabei Hersteller und Anbieter stärker in die Pflicht nimmt. Ab 2022 sollen damit unter anderem neue Regeln für Musik, Videos, E-Books und Software gelten.

Update-Pflicht

Die größte Veränderung ist die Einführung einer Update-Pflicht. Hersteller und Anbieter müssen für digitale Produkte bald kostenfreie Updates und Upgrades bereitstellen. Insbesondere für Software müssen regelmäßig Sicherheits-Updates nachgeliefert werden. Wie lange eine Software so gewartet werden muss, ist aber nicht eindeutig bestimmt. Nach dem Entwurf richtet sich die Dauer danach, was der Kunde vernünftigerweise erwarten darf. Schon jetzt ist also vorprogrammiert, dass sich in vielen Fällen die Gerichte damit beschäftigen werden, aus dieser abstrakten Formulierung konkrete Jahreszahlen zu entwickeln. Der Entwurf gibt nur eine grobe Richtung vor.  So soll ein Betriebssystem üblicherweise erheblich länger verwendbar bleiben müssen als etwa eine Steuer-Software. Genauere Zeiträume nennt der Entwurf dazu nicht.
Hersteller von Smart-Home Geräten sollten sich aber bereits jetzt auf eine relativ lange Update-Pflicht einstellen, da sich die Dauer hier nach der üblichen Nutzungsdauer des gesamten Geräts richtet. Beträgt die übliche Lebensdauer einer Heizung also 20 bis 30 Jahre, müsste eine smarte Steuerungseinheit auch so lange mit Updates versorgt werden.
Wichtig ist auch, dass die Verbraucher über die Updates aktiv informiert werden müssen. Den Herstellern bleibt überlassen, ob das per E-Mail geschieht oder ob die Software selbstständig nach Updates sucht. Eine bloße Bereitstellung von Downloads auf der Herstellerseite allein reicht nicht.
Durch die Update-Pflicht verlängert sich auch der Zeitraum, in dem Verkäufer und Hersteller für Schäden haften. Während bislang die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher in der Regel binnen zwei Jahren nach Vertragsschluss erlöschen, können Schäden aufgrund fehlender Sicherheits-Updates nach der neuen Regelung noch viele Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Einheitliche Verbraucherrechte

Die neuen Vertragstypen schaffen auch einheitliche Regeln für die Rechte der Verbraucher bei Mängeln und klären die Frage, wann ein digitales Produkt überhaupt mangelhaft ist und wann die Produkte bereitgestellt werden müssen. Die Regelungen sollen auch dann gelten, wenn die Inhalte oder Dienste kostenlos sind, der Kunde aber mit seinen Daten „bezahlt“. Insbesondere für soziale Netzwerke wird klargestellt, dass die Betreiber sich nicht dadurch den allgemeinen Regelungen entziehen können, dass man nicht mit Geld bezahlt.

Fazit & Ausblick

Kleinere Änderungen bis Inkrafttreten Anfang 2022 können sich noch ergeben, die Eckpfeiler aber gibt die Richtlinie schon vor. Unternehmen sollten frühzeitig beginnen, ihre Verträge für digitale Produkte zu überarbeiten. Und sie sollten die Update-Verpflichtungen mit in die Preiskalkulation einbeziehen. Da deren Dauer bislang aber noch weitgehend unklar ist, wird dies allerdings mit vielen Unsicherheiten behaftet sein.
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