Von analog nach digital transformieren

Vorsicht Datenfalle

von - 06.09.2019
Auf einen besonderen Aspekt digitaler Geschäftsmodelle macht das Beratungshaus EY aufmerksam: die rechtliche Seite der Nutzung von Daten. Als Beispiel führt EY einen Hersteller von Anlagen für die Industrie an. Dieser bietet seinen Kunden einen Predictive-Maintenance-Service, die vorausschauende Wartung und Instandhaltung von Bearbeitungszentren. Zu diesem Zweck erfasst und analysiert er die Betriebsdaten der Anlagen, die bei seinen Kunden im Einsatz sind.
Auf Basis der Resultate liefert der Hersteller bereits Ersatzteile oder Verbrauchsmaterial in die jeweilige Fabrik, noch bevor es zu einem Stillstand der Maschine kommt. Außerdem lassen sich die erfassten Daten dazu nutzen, die optimalen Betriebsparameter einer Maschine oder Anlage zu ermitteln. Dieses Know-how wiederum kann der Hersteller an den Nutzer, sprich Kunden, weiterverkaufen.
Doch damit solche digitalen Geschäftsmodelle in juristischer und wirtschaftlicher Hinsicht „wasserdicht“ sind, sollten Unternehmen im Vorfeld mehrere Punkte klären, raten die Experten von EY. So gelte es etwa zu ermitteln, ob sich das Modell auch dann noch rechnet, wenn die erfassten Informationen Eigentum des Nutzers der Maschinen bleiben.
Eine vergleichbare Diskussion ist über die Frage entbrannt, wem die Daten gehören, die von smarten Autos erfasst und verarbeitet werden: dem Fahrzeughersteller, dem Käufer eines Fahrzeugs oder Dritten, etwa Versicherungen oder Behörden.
Außerdem müssen Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen prüfen, wie der Zugang zu Daten vor Missbrauch und Cyberangriffen geschützt werden kann. Das betrifft nicht nur die Übertragungswege, etwa Internet-Links, sondern auch die Mitarbeiter des Unternehmens, die auf die Daten zugreifen. Denn Produktionsdaten können Fachleuten von Mitbewerbern unter Umständen Hinweise auf Herstellungsverfahren sowie Art und Menge der produzierten Güter geben.
Ein Business-Modell muss zudem berücksichtigen, dass ein Kunde die Anlage weiterverkauft oder von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Bislang in der Praxis noch nicht vorgekommen ist das Szenario, dass das Bundeskartellamt aus kartellrechtlichen Gründen die Herausgabe von Daten an weitere Serviceanbieter gefordert hätte. Doch kann auch dies eine Rolle spielen, vor allem, wenn ein Service-Provider eine starke Position in einem Marktsegment einnimmt. 
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