Deutsche Telekom

Gericht untersagt DSL-Drosselung

von - 30.10.2013
Das Landgericht Köln hat heute nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden: Eine Drosselung des DSL-Tempos bei Internet-Flatrates ist unzulässig.
Foto: Deutsche Telekom
Das Landgericht Köln hat heute nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden: Eine Drosselung des DSL-Tempos bei Internet-Flatrates ist unzulässig.
Alle neuen DSL-Verträge der Deutschen Telekom enthalten eine Klausel, die es der Telekom erlauben, das DSL-Tempo nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens zu drosseln. Das gilt für alle Neuverträge in den Tarifen „Call & Surf“ und „T-Entertain“ seit dem 2. Mai dieses Jahres. So gilt zum Beispiel für DSL-Anschlüsse mit Geschwindigkeiten bis zu 16 MBit/s ein Limit von 75 GByte.
Diese Klausel in den Vertragsbedingungen hat das Landgericht Köln in seiner heutigen Entscheidung nun gekippt: Eine Drosselung von Internet-Flatrates ist nicht rechtens.

Klage gegen die Deutsche Telekom

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht in der geplanten Drosselung nach Überschreiten eines bestimmten monatlichen Datenvolumens eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
So wäre nach Ansicht der Verbraucherschützer die Drosselung auf magere 384 KBit/s zum Beispiel bei VDSL-Zugängen mit bis zu 50 MBit/s eine Geschwindigkeitsreduzierung von bis zu 99 Prozent. Die Geschwindigkeit von 384 KBit/s mache eine zeitgemäße Nutzung des Internet unmöglich.
Daraufhin hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Mai die Deutsche Telekom abgemahnt.
Zwar ist die Deutsche Telekom bereits zurückgerudert und hat im Juni bekannt gegeben, dass man die DSL-Anschlüsse anstatt auf 384 KBit/s nur noch auf 2 MBit/s drosseln wolle. An der Drosselung selbst hielt die Telekom allerdings fest.
Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale nun recht und erklärte die Klauseln zur Drosselung für unzulässig. Das gilt für alle Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/s oder mehr.
Noch ist das Urteil mit dem Aktenzeichen 26 O 211/13 nicht rechtskräftig. Wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, dann muss die Deutsche Telekom die Klausel aus den Verträgen streichen.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Telekom gegen das Urteil vorgeht und Rechtsmittel einlegt. Dann landet die Entscheidung vor dem nächsthöheren Gericht.

Fazit

Auch wenn wahrscheinlich viele Internetnutzer froh wären, wenn sie überhaupt einen Internetzugang mit 2 MBit/s hätten — die Drosselung ist einfach nicht mehr zeitgemäß.

Update

Wie die Rheinische Post berichtet, erklärte die Deutsche Telekom, dass sie das Urteil nicht nachvollziehen kann.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will nach dem Urteil gegen die Deutsche Telekom unter Umständen auch gegen andere Telekommunikationsanbieter vorgehen: „Wenn das Urteil rechtskräftig wird, werden wir uns genau überlegen, ob wir auch andere Firmen abmahnen müssen. Die Telekom ist ja nicht das einzige Unternehmen, das Flatrates im Festnetz bewirbt und dann in Wahrheit doch Volumengrenzen hat“, so Thomas Bradler, Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale NRW, gegenüber der Rheinischen Post.
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