Rechtliche Falle

Gericht bestätigt Facebook-Impressumspflicht

von - 20.11.2013
Foto: Facebook
Einem neuen Urteil zufolge müssen Facebook-Auftritte von Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein Impressum enthalten, das eindeutig als solches gekennzeichnet ist. Für Privatleute gibt es Entwarnung.
Wer sich professionell auf Facebook angesiedelt hat, muss seine Präsenz mit einem Impressum versehen, was betreffenden Personen bereits seit hinlänglicher Zeit bekannt sein dürfte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun diese Verpflichtung nicht nur bestätigt, sondern auch um einige interessante Klauseln erweitert.
So muss das Impressum auch deutlich als solches gekennzeichnet und benannt sein – ein Link mit der Bezeichnung "Info" entspricht damit nicht den gesetzlichen Regelungen und kann entsprechende Probleme mit der Justiz und/oder abmahnenden Rechtsanwälten nach sich ziehen. Unternehmen, Freiberufler und Selbständige müssen demnach den entsprechenden Verweis als "Impressum" benennen – allenfalls das Wort "Kontakt" ist noch zulässig. Des weiteren muss der Nutzer der Facebook-Seite mit maximal zwei Klicks zu den Inhalten des Impressums gelangen können.
Die Inhalte des Facebook-Impressums müssen überdies dem Paragraph 5 des Telemediengesetzes entsprechen – also neben Name und Anschrift auch eine Kontaktadresse sowie bei großen Unternehmen weiterführende Angaben wie beispielsweise Handelsregistereinträge beinhalten.

Fazit

Nicht nur bei der eigenen Internet-Präsenz, sondern auch auf Ihrer Facebook-Seite müssen Sie als Selbständiger oder Freiberufler der Impressumspflicht nachkommen und diese Sektion entsprechend kennzeichnen und leicht erreichbar machen, um nicht Opfer von abmahnenden Rechtsanwälten zu werden, was Sie schnell einige Tausend Euro kosten kann.
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