Urteil

OLG Rostock: Anzeige von Warenverfügbarkeit muss in Echtzeit erfolgen

von - 22.09.2021
Richterhammer

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Wer in seinem Onlineshop anzeigt, wie viele Artikel eines Angebotes noch verfügbar sind, muss gewährleisten, dass diese Angabe auch in Echtzeit erfolgt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Rostock hervor.
Das Prinzip der Verknappung gilt als einer der ältesten Marketing-Tricks: Die Information, dass von einem Artikel nur noch zwei Stück auf Lager sind, gibt vielen Kunden den letzten Schubs, den sie zum Klick auf den Kauf-Button noch brauchen. Allerdings: Wenn ein Shop solche Angaben macht, dann muss er auch sicherstellen, dass sie korrekt sind - und zwar in Echtzeit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einem Urteil entschieden, in dem es die Beschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Rostock verwarf (Az.: 2 U 13/20).
Warenverfuegbarkeit
(Quelle: Screenshot )

Begehrte Spielekonsole

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde ein gefragtes Stück ergattern wollen, eine Sony Playstation 5. Diese Spielekonsolen sind im Moment heiß begehrt, Lagerbestände sind oft bereits nach Minuten ausverkauft. Der Kunde hatte jedoch angezeigt bekommen, dass noch eine genau bezifferte Menge an Konsolen verfügbar seien. Doch nach der Bestellung musste er erfahren, dass dem doch nicht so war: Die PS 5 war ausverkauft und nicht mehr lieferbar.
Diesen Vorfall nahm ein Mitbewerber zum Anlass, den Händler auf Unterlassung zu verklagen. Seine Begründung: Durch die falsche Angabe habe der Händler sich einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft. Das Landgericht Rostock gab dem Kläger recht, das OLG Rostock bestätigte dies im März 2021 und verwarf damit einen Antrag des Prozessgegners auf Berufung.

Nicht zu viel, nicht zu wenig

Gemäß Paragraf 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Warenanbieter verpflichtet, irreführende Angaben zur Verfügbarkeit der Ware zu unterlassen, wenn sie für potenzielle Vertragspartner relevant sind. Das betrifft üblicherweise den Fall, dass man noch eine halbe Halle voller Playstations hat, deren schleppenden Ansatz man dadurch ankurbeln möchte, dass man so tut, als sei das Produkt rar.
Wie das Urteil zeigt, ist auch der umgekehrte Fall rechtswidrig. Wer dem Kunden suggeriert, er könne die Ware liefern, hält ihn dadurch eventuell davon ab, bei einem anderen Lieferanten zu bestellen.
In seiner Urteilsbegründung legt das Gericht dem Händler konkret auf, dass eine Anzeige über noch verfügbare Exemplare grundsätzlich in Echtzeit zu erfolgen habe. Wie er das technisch abbilden soll, ist sein Problem. Das Urteil beschränkt sich auch nicht auf Restposten, sondern grundsätzlich auf alle Angebote, bei denen der Händler mit einem konkreten Bestand wirbt. Kann ein Anbieter eine solche Echtzeit-Anzeige nicht gewährleisten, darf er mit der verfügbaren Rest-Stückzahl nicht werben.
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