Aktuelles Urteil

Auch harsche Google-Bewertungen fallen unter die Meinungsfreiheit

von - 06.04.2022
Schlechte Bewertung
Foto: Shutterstock / A-photographyy
Ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein zeigt, dass unzufriedene Kunden einen weiten Spielraum dabei haben, wie sie Unternehmen im Internet kritisieren. Im Zweifel geht die Meinungsfreiheit vor dem Schutz der Reputation des Kritisierten.
Der Frust über einen geplatzten Immobiliendeal brachte offenbar einen Internet-Nutzer dazu, sich in einem Kommentar auf Google Places unschmeichelhaft über einen Immobilienmakler zu äußern. Dieser Makler hatte sein Unternehmen auf Google Places eingetragen und war so offen für Bewertungen von Kunden - oder solchen, die es fast geworden wären. 

Feilschen um den Preis

Im konkreten Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein jetzt zu entscheiden hatte (Urteil vom 16.02.2022, Az. 9 U 134/21), hatte der klagende Immobilienmakler ein Objekt zum Kauf angeboten. Ein Interessent hatte ein deutlich unter dem geforderten Kaufpreis liegendes Angebot angegeben und um Weiterleitung an den Verkäufer gebeten. Dies soll der Makler mit der Bemerkung abgelehnt haben, er werde keine unseriösen Angebote weiterleiten. Auch ein weiteres Angebot des Interessenten - ebenfalls unter der im Exposé verlangten Summe - blieb erfolglos. Verkauft wurde das Objekt schließlich an einen anderen Käufer - zu einem höheren Preis. 
Für den Immobilienmakler hatte der Vorgang allerdings unangenehme Folgen: Der glücklose Interessent revanchierte sich mit einer 1-Sterne-Bewertung und negativen Schilderungen über das Maklerbüro. "Arrogant und nicht hilfreich" sei der Makler aufgetreten, und er soll gesagt haben "Kunde ist man, wenn man gekauft hat".
Diese Bewertung wollte der Makler nicht so stehen lassen und verklagte den Urheber auf Unterlassung, zunächst am Landgericht Flensburg, danach am OLG Schleswig-Holstein.

Meinungsfreiheit wiegt schwerer

Beide Gerichte wiesen die Klage des Maklers ab. Zwar sei die Schilderung eines Geschäftspartners als arrogant und nicht hilfreich geeignet, diesen in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Allerdings kennzeichneten die gewählten Worte die Bewertung eindeutig als persönliche Meinungsäußerung, die unter dem Schutz von Art. 5 Grundgesetz steht.
Ein weiterer Faktor bei dem Urteil der Richter: Der Makler hatte selbst durch Eintrag seines Unternehmens auf Google Places die Basis für Kundenkommentare geschaffen. Wenn er solche vermeiden wolle, müsse er auf eine entsprechende Darstellung seiner Leistungen bei Google verzichten.
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