Mit Prüfung des Einzelfalls

BGH-Urteil: Händler können bei Lockdowns Mieten kürzen

von - 13.01.2022
Türschild des Bundesgerichtshof mit Bundesadler
Foto: Shutterstock/Nitpicker
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen in Folge von Corona-Lockdowns Anspruch auf eine Anpassung der Mietzahlungen haben. Es müssen aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Während der Corona-bedingten Lockdowns im vergangenen Jahr mussten viele Händler ihre Türen zusperren – die Mieten wurden jedoch nicht erlassen. Daher klärte der Bundesgerichtshof in einem Verfahren jetzt, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Covid-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Gegenstand der Verhandlung war die Klage des Textileinzelhändlers Kik im Raum Chemnitz, der während des Corona-Lockdowns vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter rund 7.850 Euro Mietzahlungen verlangte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte daraufhin entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen muss.

Entscheidung

Nun wurde am 12. Januar 2022 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Fall verkündet: Unternehmen können in Folge des Corona-Lockdowns zwar Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählten beispielsweise die Umsatzeinbußen für ihr Unternehmen, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen.
Da beide Seiten, also Mieter und Vermieter, durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet seien, soll keine Seite die alleinige Verantwortung tragen müssen, so der BGH. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal.
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