Landgericht Frankfurt

Sofortüberweisung kein „zumutbares Zahlungsmittel“

von - 14.07.2015
Mann und Frau vor Laptop beim Bezahlen
Foto: Fotolia.com/Edyta Pawlowska
Die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb darf künftig den von vielen deutschen Webshops eingesetzten Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" nicht mehr als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten.
Online-Shops dürfen bei Kreditkartenzahlungen nur dann Geld vom Kunden verlangen, wenn sie auch andere, kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Viele Shops setzen dabei auf den Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" der Sofort AG. So auch die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb. Sie hatte für einen innerdeutschen Flug zusätzlich zu den rund 120 Euro neben einer Sofortüberweisung nur einen Kreditkarteneinsatz für 12,90 Euro angeboten. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil von Ende Juni 2015 untersagt. Die Begründung: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel.
Denn: Bei der von Online-Shops kostenfreien zusätzlichen Zahlungsmöglichkeit muss es sich laut Gesetz um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handeln - etwa die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Laut dem Landgericht Frankfurt erfüllt die Sofortüberweisung diese Punkte nicht. Denn User müssen dem Gericht nach hier sensible Kontozugangsdaten wie ihre Pin und eine TAN angeben und in den Abruf weiter Kontoinformationen einwilligen. Das Unternehmen führt die Überweisung dann über das Interface der Hausbank aus. Der Vorgang berge "große Risiken für die Datensicherheit" und eröffne erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.
Die Bahn darf die Sofortüberweisung künftig zwar weiter anbieten, aber eben nicht mehr als einzige Zahlungsmethode ohne Zusatzkosten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch ob die Bahn in Revision geht ist noch nicht klar.
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