E-Plus darf nicht mit falschen Flatrates werben

E-Plus darf Vertragsinhalt nicht einseitig bestimmen

von - 09.02.2016
Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.
Die Richter stellten klar: Ein Verbraucher darf nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Auf Nachfrage teilte E-Plus (Telefónica) mit, dass sich die Klage bezüglich der Datendrosselung auf eine Werbung aus dem Jahr 2013 bezogen habe - und die Formulierung schon seit längerem nicht mehr in Verbindung mit den eigenen Tarifen auftauche. Gleiches gilt für besagte Einschränkungsklausel in den AGBs, die schon seit längerem gestrichen worden sei.
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