Einordnung

Das steckt hinter dem Adblocker-Urteil

von - 23.04.2018
Recht
Foto: Jerry Sliwowski / shutterstock.com
Vergangene Woche hatte der Bundesgerichtshof Werbeunterdrücker, und damit auch die eyeo-Software AdBlock Plus, für legal und nicht wettbewerbswidrig erklärt. Jens Borchardt von SKW Schwarz Rechtsanwälte erklärt, was dahinter steckt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Jens Borchardt, LL.M., Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte.
Kostenlose Inhalte ja - aber bitte ohne Werbung. Diesen Wunsch nimmt das Geschäftsmodell der Werbeblocker auf: Internetnutzer können damit Online-Werbung im Internet unterdrücken lassen. Werbetreibende Unternehmen können sich zugleich von der Blockade "freikaufen". Zahlreiche Presseverlage, deren kostenlose Online-Angebote durch Werbung finanziert werden, sehen darin einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb und sind gegen Adblocker vor Gericht gezogen.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihnen aktuell eine Absage erteilt. Auf die Klage des Axel Springer Verlags gegen die eyeo GmbH, die das Programm "AdBlock Plus" vertreibt, entschied der BGH (Az. I ZR 154/16): Der Werbeblocker ist nicht wettbewerbswidrig.
 
"AdBlock Plus" ist ein Tool, das es Nutzern erlaubt, Online-Werbung zu unterdrücken. Die Werbekunden der Verlage stellt der Anbieter vor die Wahl: Ihre Online-Werbung landet auf einer Blacklist und wird vollständig geblockt. Oder sie lassen die Werbung gegen Entgelt durch den Anbieter filtern, um zumindest einen Teil der Werbung neben den redaktionellen Inhalten des Verlags im Internet zu platzieren. Dabei trennt der Anbieter zwischen "akzeptabler" und "nicht akzeptabler" Werbung (vor allem aufdringliche Bannerwerbung und animierte Affiliate-Werbung). Akzeptable Werbung wird angezeigt (Whitelisting), nicht akzeptable Werbung bleibt geblockt. Honoriert wird das Herausfiltern mit etwa 30 Prozent des Werbeumsatzes.

Keine allgemeine Marktbehinderung

Das bezahlte Whitelisting hatte das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz noch als wettbewerbswidrig eingestuft. Durch die Verbindung von Blacklisting und kostenpflichtigem Whitelisting stelle sich eyeo quasi zwischen die Verlage und ihre Werbekunden und beeinflusse auf unlautere Weise die Entscheidungsfreiheit der werbetreibenden Unternehmen.
Der BGH sah dies anders. Es liege keine allgemeine Marktbehinderung durch "AdBlock Plus" vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geschäftsmodell kostenloser Inhalte im Internet zerstört werde. Dem Anbieter eines Werbeblockers gehe es nicht darum, Wettbewerb gezielt zu verhindern oder Angebote zu verdrängen.
Vielmehr verfolge der Anbieter in erster Linie das Ziel, den eigenen Wettbewerb zu fördern und Einnahmen durch die Freischaltung von Werbung zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell setze die Funktionsfähigkeit der Online-Angebote der Verlage voraus. Zudem hält der BGH es für zumutbar, dass die Verlage ihrerseits Abwehrmaßnahmen gegen die Werbeblocker ergreifen, etwa indem sie Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten, von ihren Angeboten aussperren.

Unmut richtet sich gegen Verlage

Ob dies in der Praxis sachgerecht ist, scheint zweifelhaft. Der BGH weist darauf hin, dass der Einsatz eines Werbeblockers in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer liege. Der Unmut "ausgesperrter" Adblock-Nutzer, die bislang redaktionelle Inhalte kostenfrei nutzen konnten, wird sich aber vermutlich nicht gegen die Anbieter von Werbeblockern, sondern gegen die Verlage richten.
Bleiben Werbeeinnahmen aus, weil Unternehmen keine Online-Werbung mehr schalten, geraten die Online-Angebote der Verlage weiter unter Druck. Sie werden dann noch stärker als bisher auf Paid Content und kostenpflichtige Walled Garden setzen. Als "Gegenleistung" für die Befreiung der Nutzer von Online-Werbung wird das Angebot frei verfügbarer redaktioneller Inhalte voraussichtlich weiter abnehmen, zumal am Horizont bereits die europäische ePrivacy-Verordnung Gestalt annimmt und die Möglichkeit, mit Online-Werbung Einnahmen zu generieren, weiter erschwert wird.
 
Der Axel Springer Verlag hat in Reaktion auf das BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit angekündigt. Der Streit um die "Werbeblocker" geht damit in die nächste Runde.
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