Diese Informationen muss ein Impressum enthalten

Telefonnummer, E-Mail-Adresse, USt-ID-Nr.

von - 10.03.2016
5. Ist eine Telefonnummer notwendig?
Nach dem TMG sind "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen" zu machen. Hierzu entschied der EuGH, dass dies nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer umfasst. Allerdings sind die Anforderungen an eine Alternative hoch:

Toter Briefkasten?
Keine toten Briefkästen: Das im Impressum angegebene E-Mail-Postfach muss auch genutzt und gelesen werden.
(Quelle: Shutterstock/martan )
"Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg […] angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet."

Weiter verpflichtet das deutsche Fernabsatzrecht Online-Händler, jedenfalls vor Abgabe der Bestellung eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Für Dienstleistungserbringer sieht darüber hinaus § 2 DL-InfoV die Angabe einer Telefonnummer vor. Daher ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nach wie vor empfehlenswert.

Übrigens: Verweist ein Amazon Marketplace-Händler lediglich auf das Kontaktformular von Amazon, fehlt es an einer Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, da das Formular keinen direkten Kontakt mit dem Händler ermöglicht.
6. E-Mail-Adresse darf kein totes Postfach sein
Zu den im Impressum zur Verfügung zu stellenden Angaben zählt auch die "Adresse der elektronischen Post". Das angegebene E-Mail-Postfach muss auch genutzt und gelesen werden - handelt es sich um einen toten Briefkasten, bei welchem der Nutzer lediglich eine Auto-Reply-Mail mit allgemeinen Informationen enthält, ist dies unzureichend. Die E-Mail-Adresse kann auch nicht durch ein Kontaktformular ersetzt werden.
7. Handelsregisterangaben & USt-ID-Nr.
Sofern ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen hierzu Angaben im Impressum erfolgen. Diese umfassen neben dem Registergericht die Abteilung und die Registernummer (zum Beispiel "Amtsgericht Musterstadt, HRA 12345").  Die Verwendung des Begriffes "Gerichtsstand" ist hier nicht zutreffend und zu vermeiden. Gerichtsstandsvereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam und abmahngefährdet.

Sofern existent, ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, welche in Deutschland aus dem Kürzel DE gefolgt von neun Ziffern besteht. Dies gilt übrigens nicht für die Steuernummer: Diese zählt nicht zu den telemedienrechtlichen Pflichtinformationen.
8. Weitere Angaben
Bei bestimmten Berufen sind darüber hinaus Zusatzangaben erforderlich. Bedarf die Tätigkeit etwa einer behördlichen Zulassung, sind noch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Sofern es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, sind nach § 55 RStV Angaben zum Verantwortlichen zu machen, welcher mit Namen und Anschrift zu benennen ist. Unter den Begriff der journalistisch-redaktionellen Angebote fallen etwa Online-Zeitungen, aber auch Blogs.
9. Hinweis auf Online-Streitschlichtung
Darüber hinaus ist es zu empfehlen, in der ständig verfügbaren Anbieterkennzeichnung auf die Online-Streitschlichtungsplattform der EU zu verlinken.
10. Disclaimer
Immer wieder finden sich neben dem eigentlichen Impressum auch Disclaimer und Haftungsausschlüsse unterhalb der Impressumsangaben. Diese sind aber regelmäßig nicht zielführend, im Gegenteil: Je nach Ausgestaltung können Haftungsausschlüsse sogar wettbewerbswidrig sein.
Abschließender Tipp
Website-Anbieter sollten stets sichergehen, dass ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen genügt und alle Angaben vollständig und zutreffend sind. Auch wenn Gerichte kleinere Verstöße gegen Regelungen, die nicht auf EU-Recht fußen, schon als Bagatelle gewertet haben, so kosten Abmahnungen doch mindestens Zeit und Nerven.
Von Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops
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