Rechtsstreit um Bild.de

Gericht stuft Adblocker-Sperre als Kopierschutz ein

von - 27.10.2015
Stop und nicht weiter
Foto: Shutterstock/Lisa F. Young
Der Anbieter von Adblock Plus muss nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sicherstellen, dass auf seiner Seite keine Anleitungen zum Umgehen der Adblock-Sperre auf Bild.de veröffentlicht werden.
Seit knapp zwei Wochen hat der Springer-Verlag auf der Webseite seiner Tageszeitung Bild eine Adblock-Sperre eingebaut. Nutzer eines Werbefilters wie etwa Adblock Plus von der Kölner Eyeo GmbH sehen beim Besuch der Webseite nur einen Sperrhinweis. Es ist aber technisch möglich, diese Sperre zu umgehen und trotzdem einen Adblocker einzusetzen.
Adblocker-Sperre auf Bild.de
Adblocker-Sperre auf Bild.de: Anleitungen zum Umgehen der Sperre dürfen in Deutschland nicht veröffentlicht werden.
Der Springer-Verlag hat gegen Anleitungen, die das dazu nötige Vorgehen beschreiben, vor dem Landgericht Hamburg geklagt und per Einstweiliger Verfügung Recht bekommen. Das Gericht stuft die Adblock-Sperre als „Softwareverschlüsselung“ ein, also als Kopierschutz. Diese dürfen in Deutschland nicht umgangen werden.
Den Eyeo-Geschäftsführern droht jetzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wenn „im Forum ihrer Internetseite ‚Adblockplus.org‘“ „Programmcodes“ verbreitet werden, die „eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite ‚www.bild.de‘ ermöglichen sollen“. Untersagt wurde auch eine Verbreitung von Filterlisten, die sich in Adblock Plus einfügen lassen und die die Sperre ebenfalls umgehen können.
Das Landgericht Hamburg beruft sich auf Paragraph 95a im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG), der „technische Maßnahmen“ zur Umgehung eines Kopierschutzes untersagt. Dies auf einen Werbeblocker-Blocker auszuweiten, ist aber umstritten. So bezweifelt etwa Rechtsanwalt Thomas Stadler, „ob die Werbeblockersperre bei bild.de überhaupt eine wirksame technische Maßnahme ist, die dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG dient“. Stadler erscheint es „ungenau bzw. unrichtig, Filterbefehle als Programmcodes zu bezeichnen, wie dies im Tenor der Verbotsverfügung geschehen“ ist.
Wenn man die Hürde derart niedrig ansetze wie das Landgericht Hamburg, „wird sich kaum mehr nachvollziehbar begründen lassen, weshalb nicht auch die Blockade von Pop-Up-Fenstern oder die Blockade von Websites die Cookies einsetzen, Unterlassungsansprüche gegen den Browserhersteller auslösen sollten“, schreibt Stadler in seinem Blog.
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