BGH-Urteil

AdBlock Plus verstößt nicht gegen unlauteren Wettbewerb

von - 20.04.2018
Richterhammer
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Werbeunterdrücker AdBlock Plus verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es liegt laut BGH auch keine allgemeine Marktbehinderung vor.
LG Köln, OLG Köln und nun der BGH: Seit 2015 klagt der Axel Springer Verlag - wie auch zahlreiche Publisher-Kollegen - gegen eyeo, Hersteller des Werbeunterdrückers AdBlock Plus. Axel Springer hält den Vertrieb des Adblockers für wettbewerbswidrig. Der Konzern wollte mit seiner Klage ein Verbot des Programms als Ganzes erwirken - oder zumindest ein Verbot, wenn und soweit Werbung nur nach von eyeo vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts durch Axel Springer nicht unterdrückt wird.
Richtig erfolgreich war der Publisher damit jedoch nicht, sodass schlussendlich der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit von Werbeblockern im Internet und damit über die Zulässigkeit von AdBlock Plus entscheiden musste.
Axel Springer wollte mit der Revision vor dem BGH erreichen, dass eyeo nach dem Hauptantrag zur Unterlassung zur Auskunftserteilung verurteilt wird. Der Konzern wertete das Verhalten von eyeo als gezielte "Behinderung von Mitbewerbern und allgemeine Marktbehinderung".

Das Urteil

Entschieden wurden nun, dass AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Damit hat der BGH die Klage von Axel Springer abgewiesen. 
Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung dar. "Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte (eyeo) verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin (Axel Springer) voraus", so der BGH.
Damit soll eyeo nicht unmittelbar auf die vom Springer-Verlag angebotenen Dienstleistungen einwirken:

"Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten."
Es liege zudem auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird. Das Angebot des Werbeblockers stelle auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - keine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil eyeo "eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt."

Reaktionen

Axel Springer hält die Entscheidung des BGH erwartungsgemäß für falsch: "Denn bereits das Blockieren von Werbung, das sogenannte Blacklisting, ist rechtswidrig. Wir sehen im heutigen Urteil eine Verletzung der über Artikel 5 Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, weil Werbeblocker die Integrität von Online-Medien und deren Finanzierung gezielt zerstören. Programme wie AdBlockPlus gefährden die Qualität und Vielfalt von Informationsangeboten und verletzen damit auch die Interessen der Allgemeinheit. Hier geht es um einen Eingriff in den Kern der freiheitlichen Medienordnung. Wir werden Verfassungsbeschwerde erheben", so Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Axel Springer.
Axel Springer hält Werbeblocking auch unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten für rechtswidrig: "Wir haben im Laufe der bisherigen Verfahren feststellen müssen, dass AdBlock Plus den Code verändert, der unseren Websites zugrunde liegt. Das ist ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht, den wir ebenfalls gerichtlich überprüfen lassen werden", so der Verlag.

Hintergrund der Klage

Axel Springer ist wie die meisten Publisher werbefinanziert, AdBlock Plus hingegen blockiert Anzeigen auf Internetseiten, die von den Filterregeln erfasst werden, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind.
Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser automatischen Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von eyeo gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen den AdBlock Plus-Hersteller am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt eyeo für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Der Nutzer des Werbeblockers kann die in der Whitelist enthaltene Werbung blockieren, indem er den in den Filtereinstellungen gesetzten Haken bei der Einstellung "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" entfernt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte eyeo nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hatte angenommen, die Parteien seien Wettbewerber; die Klägerin sei somit berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Angebot von eyeo erfülle zwar nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung, jedoch aber denjenigen der "aggressiven geschäftlichen Handlung" in Form der unzulässigen Beeinflussung. eyeo veranlasse werbewillige Unternehmen, die Blockade ihrer Werbung durch die Blacklist durch Aufnahme in die Whitelist zu beseitigen und damit eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die sie ohne die Blockade nicht benötigt hätten.
Was die beiden Parteien - Axel Springer und eyeo - vorab über den Prozess sagten, gibt es in den Interviews mit Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Axel Springer, und Tim Schumacher, Mitgründer eyeo, zu lesen.
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