Landgericht Berlin

Googles Datenschutzbestimmungen sind ungültig

von - 21.11.2013
Das Landgericht Berlin hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für ungültig erklärt.
Das Landgericht Berlin hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für ungültig erklärt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor dem Landgericht Berlin gegen mehrere Klauseln in Googles Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen geklagt — und Recht bekommen. Das Gericht hält 25 Klauseln für rechtswidrig, da sie zu unbestimmt formuliert sind und die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränken.
Google hat sich in seinen Datenschutzbestimmungen unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Zudem kann Google personenbezogene Daten auch ohne explizite Einwilligung erfassen, auswerten und weiterverarbeiten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist zudem der Meinung, dass eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich ist, indem der Nutzer bei der Registrierung einfach nur ankreuzt, dass er den Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen zustimmt.

Google benachteiligt Verbraucher

Google nahm sich in seinen Nutzungsbedingungen das Recht heraus, sämtliche in den Google-Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu löschen oder gar zu ändern. Auch Anwendungen darf Google laut den Nutzungsbedingungen durch einen direkten Zugriff auf Geräte nach eigenem Ermessen entfernen.
Das Landgericht Berlin erkärte auch diese Nutzungsbedingungen für rechtswidrig, weil der Verbraucher dabei unangemessen benachteiligt wird. Das gilt auch fiür die Klausel, dass Google die Nutzungsbestimmungen ohne Einwilligung der Nutzer ändern darf.

Fazit

Wer liest sich schon die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen bei Online-Diensten oder bei der Aktivierung seines Smartphones oder Tablet-PCs durch? Gut, dass sich zumindest die Verbraucherzentralen die Mühe machen und genauer hinschauen.
Noch ist das Urteil übrigens nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich Google nicht so schnell geschlagen gibt und Berufung einlegt.
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