Auch Websites beim Like-Button mit in der Verantwortung

Das sollten Website-Betreiber beachten

von - 29.07.2019
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke empfahl Website-Betreibern, "die auf Nummer sicher gehen wollen", schon jetzt die Einwilligung der Nutzer für die Verwendung des "Like"-Buttons einzuholen. "Stimmen Nutzer dieser Datenerhebung nicht zu, darf der Like Button nicht auf der Webseite eingebunden werden", betonte Solmecke. Zugleich sei noch unklar, wie Facebook technisch über die Verwendung der Daten informieren solle. "Möglicherweise muss Facebook die komplette Architektur des Like Buttons umbauen, um nicht selbst in die Haftung zu kommen."

Facebook-Jurist Jack Gilbert erklärte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidung analysieren und mit den Website-Partnern zusammenarbeiten, damit diese rechtskonform weiterhin von Plug-ins wie dem "Like"-Button profitieren könnten.

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder warnte, das Datenschutzniveau werde sich durch die Entscheidung de facto kaum ändern, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plug-ins im Einsatz seien, bei denen ein Datentransfer nur dann stattfinde, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviere. "Für viele Betreiber von Webseiten sind Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können", betonte Rohleder und warnte vor "Haftungsfallen" für sie. Zudem würden schon die bisherigen Informationen etwa zur Datenschutzerklärung und gesammelten Cookies "von den allermeisten nur noch formal zur Kenntnis genommen".

Der EuGH bestätigte außerdem das Klagerecht von Verbraucherverbänden in Datenschutz-Fragen auf Basis nationaler Gesetzgebung auf europäischer Ebene auch nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie. Die seit Mai 2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das Klagerecht für Verbände bereits ausdrücklich vor.
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