EuGH-Urteil

Auch Websites beim Like-Button mit in der Verantwortung

von - 29.07.2019
Like Button
Foto: Fotolia.com/venimo
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks Like-Button mit verantwortlich sind. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig.
Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Montag, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks Like-Button mit verantwortlich sind. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Online-Werbefirmen betroffen sein.
Der Like-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die Einwilligungspflicht dürfte zum Beispiel auch für Facebooks "Teilen"-Button gelten.

Der verhandelte Fall

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem Like-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.
Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID "zumindest stillschweigend" der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.

Die Datenverarbeitung

Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge.
Die Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. "Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht", erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. "Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben."

Nach der Klarstellung durch das EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Auf dieser Basis will die Verbraucherzentrale NRW dann prüfen, "wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen". Prinzipiell vorgesehen ist auch die Möglichkeit, Daten mit "berechtigtem Interesse" als Grundlage zu erheben - informiert werden müssen die Nutzer aber in jedem Fall.
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