Online-Auktion

eBay-Abbruchjäger scheitert auch vor BGH

von - 24.08.2016
Gerichtshammer mit Geld
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Die Klage des eBay-"Abbruchjägers" scheiterte auch vor dem BGH. In diesem Fall allerdings bereits an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Das von Händlern herbeigesehnte Grundsatzurteil ist das nicht.
Der "Abbruchjäger" von eBay hat auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Die Klage scheitert bereits an der Prozessführungsbefugnis, so das oberste Zivilgericht. Laut BGH fehlt es im vorliegenden Fall, bei dem ein Abbruchjäger einen eBay-Händler auf Schadenersatz wegen eines Motorrads verklagt hatte, an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung.
Problematisch an dem Fall war, dass die Klägerin in diesem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, der Abbruchjäger und Bieter aber der Sohn ihres Verwalters, dem die GbR erlaubt hatte in ihrem Namen ein Nutzerkonto bei eBay einzurichten. Der Bieter bot im Januar 2012 auf ein Motorrad den Betrag von einem Euro. Der Händler bracht die Auktion allerdings wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag ab und stellte eine neue Auktion mit korrekten Beschreibungen kurze Zeit später bei eBay ein. Rund ein halbes Jahr später im Juli 2012 verklagte der Bieter den Händler darauf, ihm das Motorrad für einen Euro zu überlassen. Da das aber bereits verkauft war, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 4.899 Euro.

Abbruchjäger hatte zuvor schon vier Verfahren eingeleitet

Der Bieter war schon zuvor als Abbruchjäger auf der Auktionsplattform unterwegs. Abbruchjäger zielen darauf, dass Verkäufer eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich mit kleinem Einsatz, um auf Schadenersatz zu klagen, falls der Anbieter einen Rückzieher macht. Allein im Sommer 2011 hatte der Abbruchjäger im vorliegenden Fall mit mehreren eigenen Accounts Gebote von 215.000 Euro bei eBay abgegeben und vier Gerichtsverfahren - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - eingeleitet.
Aus diesem Grund lehnte das Landgericht die Klage in zweiter Instanz vollständig ab. Außerdem sprach es gegen den Bieter, dass er erst über ein halbes Jahr nach der Auktion versucht hatte, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen - wohlwissend, dass der Händler das Motorrad bis dahin längst verkauft haben muss.

Rechtliche Unsicherheit bleibt

Ein von vielen eBay-Händlern herbeigesehntes Grundsatzurteil ist das nicht. Da der Bieter nicht gleichzeitig der Kläger ist, sondern die GbR, deren Konto er unentgeltlich genutzt hat, fehlt es laut BGH schon an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers. Damit scheitert die Klage schon, weil die klagende GbR keine Befugnis hat, diesen Prozess zu führen. Der eigentliche Sachverhalt musste so von den Richtern gar nicht mehr unter die Lupe genommen werden. Rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Abbruchjägern müssen eBay-Händler also weiter in Kauf nehmen.
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