Verkauf von Kundendaten

Datenschützer verhängen Bußgeld gegen Online-Shop

von - 30.07.2015
Rote Karte bei E-Mail-Adresshandel
Foto: Shutterstock/Brian A Jackson
Bayerische Datenschützer haben ein hohes Bußgeld gegen zwei Unternehmen verhängt, die ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit E-Mail-Adressen gehandelt haben.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht geht gegen den Handel mit Kundendaten vor. Im konkreten Fall verhängte es ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe, weil nach der Insolvenz eines nicht genannten Online-Shops Daten der Kunden an ein anderes Unternehmen verkauft worden waren.
Thomas Kranig, Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht
Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht: „Personenbezogene Kundendaten dürfen nicht wie eine beliebige Ware veräußert werden.“
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht)
Bei diesen sogenannten „Asset Deals“ versucht in der Regel der Insolvenzverwalter die einzelnen noch vorhandenen „Assets“ zu veräußern – also Besitztümer wie Grundstücke, Gebäude oder eben Kundendaten des Pleite-Unternehmens.
Im nun bekannt gewordenen Fall wurden die E-Mail-Adressen der ehemaligen Kunden weiterverkauft. Dabei handelt es sich aber laut Landesamt um personenbezogene Daten, die „nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen“.
Als unbedenklich bezeichnet die Behörde dagegen die Übermittlung von Namen und Postanschriften. In der Praxis sei aber zu beobachten, dass auch weit darüber hinaus gehende Informationen den Inhaber wechseln: „Häufig besitzen Unternehmen wesentlich mehr Daten über ihre Kunden, etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten, zudem häufig ‚Kaufhistorien‘, das heißt Informationen über die von Kunden getätigten Käufe.“
Diese Daten dürfen laut Landesamt aber nur verkauft werden, wenn die Kunden in den Deal eingewilligt haben. „Unternehmen und auch Insolvenzverwalter müssen sich bewusst machen, dass personenbezogene Kundendaten nicht wie eine beliebige Ware veräußert werden dürfen. Vielmehr ist dies nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erlaubt“, warnte Thomas Kranig, der Präsident des Bayerischen Landesamtes.
Die Behörde verhängte nun ein Bußgeld „in fünfstelliger Höhe“ gegen beide beteiligte Unternehmen. Damit sind sie noch glimpflich davon gekommen. Die Landesämter dürfen nach eigener Aussage in vergleichbaren Fällen Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängen.
Verwandte Themen