Wettbewerbsrecht

Tagesschau-App auf dem Prüfstand des BGH

von - 21.05.2015
Die Tagesschau-App der ARD
Google Play
Der Bundesgerichtshof hat über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der "Tagesschau-App" verhandelt. Das letzte Wort ist in dieser Frage allerdings noch nicht gesprochen worden.
IOS- und Android-App vor Gericht: Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte am 30. April 2015 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der "Tagesschau-App" entscheiden. Die Verhandlung hat stattgefunden; zumindest in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen worden (Urteil vom 30. April .2015 - I ZR 13/14). Kurz zum Streitgegenstand:
Die Tagesschau-App für Android-Geräte
Tagesschau-App: Ist das News-Angebot für Android- und iOS-Geräte wettbewerbswidrig?
(Quelle: Google Play)
Geklagt hatten Zeitungsverlage. Die Klage richtete sich zum einen gegen die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) (Beklagte zu 1) und zum anderen gegen den Norddeutschen Rundfunk (Beklagte zu 2). Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal "tagesschau.de".
Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen der Paragraphen 11 d, 11 f eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer als "Drei-Stufen-Test" bezeichneten Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung der Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat der Beklagten zu 2 beschlossen, von der niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tablet-Computer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten - Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.
Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragraphen 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des Paragraphen 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen haben die Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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