Leistungsschutzrecht

Rückschlag für VG Media im Streit mit Google

von - 25.09.2015
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Foto: rvlsoft / Shutterstock.com
Sechs Prozent des deutschen Gesamtumsatzes von Google hatten die Verlage der VG Media im Streit um das Leistungsschutzrecht gefordert. Nun hat das Deutsche Marken- und Patentamt eine Entscheidung gefällt.
Google und das Leistungsschutzrecht
Leistungsschutzrecht: Verleger dürfen Suchmaschinen die Nutzung von Presseerzeugnissen untersagen, wenn diese größer als sogenannte Snippets sind.
Im Streit um das Leistungsschutzrecht hat die Schiedsstelle des Deutschen Marken- und Patentamtes eine Entscheidung gefällt: Der von der VG Media geforderte Tarif in Höhe von sechs Prozent des deutschen Google-Umsatzes ist demnach "in seiner gegenwärtigen Form nicht angemessen". Der Antrag wurde damit zurückgewiesen, die Verwertungsgesellschaft muss nun die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde 2013 beschlossen und soll Inhalte von Verlagen vor Zugriffen durch Suchmaschinen wie Google, die damit ihre eigenen wirtschaftlichen Vorteile erzielen, schützen.
Die in der VG Media organisierten Verlage sahen sich durch Google benachteiligt und forderten ursprünglich bis zu elf Prozent des Umsatzes des Konzerns als Tarif. Dieser wurde bald auf 6,1 Prozent reduziert, da nur etwa die Hälfte der deutschen Verleger die Verwertungsgesellschaft beauftragt hatten. Die VG Media geht davon aus, dass der deutsche Gesamtumsatz von Google bis zu fünf Milliarden Euro beträgt.

Feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe

Neben der Tarif-Höhe wurde auch die Länge der Snippets, der Textausschnitte, diskutiert. Hier seien die Forderungen der VG Media zu unklar formuliert, die Verwertungsgesellschaft müsse eine konkrete Wortzahlgrenze angeben: "Die Schiedsstelle schlägt eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor." Das heißt wiederum: Der Streit ist noch nicht entscheiden, ob und wieviel Google und andere Suchmaschinen für die Verwendung von Nachrichten zahlen müssen, ist unklar.
Die VG Media zeigt sich indes von der Entscheidung wenig beeindruckt und wertet die Sachalge als Erfolg, da der von der VG Media aufgestellte Tarif im Grundsatz anwendbar und Google damit prinzipiell vergütungspflichtig sei. "Das Recht ist anwendbar. Google verwertet im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die Presseerzeugnisse in den verschiedenen Google-Oberflächen. Damit sind wichtige Fragen von der sachkundigen Schiedsstelle geklärt", so Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media.
Das Bundeskartellamt indes will sich nicht in den Streit um das Leistungsschutzrecht zwischen der VG Media und Google einmischen. Das Amt entschied, kein Verfahren gegen Google einzuleiten.
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