Rechtstipp Markenrecht

Haftet der Geschäftsführer immer persönlich?

von - 04.02.2016
Haftet der Geschäftsführer?
Foto: Shutterstock/ Evlakhov Valeriy
Bei Wettbewerbsverstößen haftet der Geschäftsführer nur, wenn er diese durch sein Tun selbst veranlasst hat. Das entschied der BGH 2014. Auch auf das Markenrecht ist diese Rechtssprechung anwendbar.
Im Sommer 2014 hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen getroffen. In dieser Entscheidung hatte der BGH die Haftung des Geschäftsführers insoweit eingeschränkt, dass diese nur dann eintrat, wenn er entweder durch positives Tun selbst an der Rechtsverletzung beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund allgemeiner Grundsätze des Deliktsrechts hätte verhindern müssen. Die Kenntnis allein reicht hierfür nicht aus.
Ob diese Rechtsprechung auch auf die Haftung des Geschäftsführers bei Markenverletzungen übertragbar ist, hat nun das OLG Düsseldorf entschieden und bejaht. Der Entscheidung (Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15) lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:
 
Das beklagte Unternehmen hatte Produkte, die mit der Marke des Klägers versehen waren, weiterveräußert. Es hatte die Waren zwar ursprünglich rechtmäßig zum Weiterverkauf erworben, so dass eigentlich "Erschöpfung" im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten wäre. Allerdings hatte das beklagte Unternehmen die Verpackung verändert, indem sie sie mit eigenen Aufklebern versehen hatte. Der Vertrieb der Produkte mit den Aufklebern ohne vorherige Anzeige gegenüber dem Inhaber der Marke verletzt die Markenrechte des Inhabers, weil sich der Benutzer nicht auf Erschöpfung im Sinne des Markengesetzes berufen kann.
Die Gerichte gaben daher dem Markeninhaber Recht. Eine Markenverletzung liege vor. Der Markeninhaber habe das beklagte Unternehmen zu Recht abgemahnt und habe daher die Abmahnkosten zu tragen.
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